Zeitliche Lage der Arbeitszeit

Nach der derzeitige Rechtslage sind unregelmäßige Arbeitszeiten weitestgehend zulässig. Die 40-Stunden-Woche kann z.B. dadurch erreicht werden, dass an vier Tagen je 10 Stunden gearbeitet wird. Andererseits kann auch die tägliche Arbeitszeit unterschiedlich ausgestaltet werden, um die zu leistende Arbeitszeit zu erreichen. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, das auch der Samstag grundsätzlich ein ganz normaler Werktag ist. 

1. Einschränkungen zieht das ArbZG allerdings, soweit es um gesundheitsschädliche Arbeitszeiten sowie die Sonntagsarbeit geht.

a) So wird zum Beispiel die kontinuierliche Nachtarbeit als gesundheitsschädlich angesehen. Deshalb regelt § 6 ArbZG insoweit auch bestimmte Grenzen.

b) Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist Sonntagsarbeit grundsätzlich verboten. Demnach darf Sonntagsarbeit nur zugelassen werden, soweit dies unbedingt erforderlich ist. In §§ 9 bis 13 ArbZG hat der Gesetzgeber geregelt, unter welchen Voraussetzungen dies zulässig ist. Dabei ist der von der Verfassung vorgegebenen Rahmen sicherlich erheblich überschritten worden. 

Nach § 11 Abs. 1 ArbZG müssen allerdings mindestens 15 Sonntage im Jahr arbeitsfrei bleiben. Zudem muss dem von Sonntagsarbeit betroffenen Arbeitnehmer für jeden Sonntag ein Ersatzruhetag gewährt werden.  

2. Weitergehende Einschränkungen hinsichtlich der zeitlichen Lage der Arbeitszeit enthalten allerdings viele Tarifverträge, die eine Begrenzung der "normalen" Arbeitszeit auf die Tage Monatag bis Freitag vorsehen. Samstagsarbeit ist dann nur noch im Wege von Überstunden möglich. Dies bedarf allerdings der Zustimmung des Betriebsrates. Es besteht auch die Möglichkeit, dem Betriebsrat ein Vetorecht einzuräumen. Er kann dann frei darüber entscheiden, ob er einer Erweiterung der Arbeitszeit durch Überstunden zustimmen will. Dies ist insbesondere mit Blick auf die Arbeitsmarktsituation ein interessantes Mittel zur Arbeitszeiteinschränkung.

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