Vergütung von Überstunden

1. In Tarifverträgen, aber auch in Einzelverträgen, ist oftmals geregelt, dass die geleisteten Überstunden durch Freizeit auszugleichen sind. Eine Vergütung in Geld findet dann nicht statt.

2. Besteht eine solche Vereinbarung nicht, kann sich ein Anspruch auf Vergütung der Überstunden nur aus Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder dem Arbeitsvertrag ergeben. Einen gesetzlichen Anspruch auf Überstundenvergütung gibt es seit 1994 nicht mehr. Fragen Sie ihren Betriebsrat oder die Gewerkschaft, inwieweit entsprechende Regelungen bestehen.

3. Voraussetzung für eine Vergütung ist weiterhin, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, jedenfalls aber bewusst geduldet wurden. Macht der Arbeitnehmer von sich aus Überstunden, kann er keine Vergütung verlangen.

4. Ist eine Überstundenvergütung vereinbart, berechnet sich die Vergütung auf der Grundlage der üblichen Arbeitszeit und des jeweiligen Arbeitentgelts. 

5. Ein Zuschlag auf das gewöhnliche Entgelt kann nur verlangt werden, wenn er in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder dem Arbeitsvertrag vereinbart ist. Üblich ist, für Überstunden an Werktagen ein Zuschlag von 25 %, für Überstunden an Sonn- und Feiertagen einer von 50 %. 
Entsprechendes gilt für einen Freizeitausgleich.

6. Da ein gesetzlicher Anspruch auf eine Überstundenvergütung nicht mehr besteht, ist es möglich, im Arbeitsvertrag zu vereinbaren, dass sämtliche Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sind. Dies gilt jedoch nur für nicht tarifgebundene Arbeitsverhältnisse. 
Die Grenze für solche Vereinbarungen wird durch § 612  Abs. 1 BGB (= übliche Vergütung), § 242 BGB (Treu und Glauben) und § 138 BGB (Sittenwidrigkeit) gezogen. 

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