Beendigung Arbeitsvertrag bei Befristung

1. Grundsatz

Ist ein Arbeitsverhältnis zulässigerweise befristet (siehe dazu unter dem Thema 'Befristete Arbeitsverhältnisse'), so ist das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Befristung beendet.

2. Ausnahmen

a) Liegt eine unzulässige Befristung vor, wandelt sich der zu unrecht befristete Arbeitsvertrag automatisch in einen unbefristeten Arbeitsvertrag.

Da der Arbeitgeber regelmäßig nicht anerkennen wird, dass die Befristung unwirksam war, muss der Arbeitnehmer Klage beim Arbeitsgericht erheben. Dazu muss er die Feststellung beantragen, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestehe, sog. Entfristungsklage. Hierfür ist eine Drei-Wochen-Frist zu beachten, § 1 Abs. 5 BeschFG, die ab Beendigung der Befristung läuft. Die Klage kann aber auch schon vor Auslaufen des Arbeitsverhältnisses erhoben werden. Voraussetzung ist, dass das vereinbarte Ende absehbar ist.

Der Arbeitgeber muss beweisen, dass ein sachlicher Grund für die Befristung des Arbeitsvertrages vorlag.

Genau wie bei der Kündigung hat der Arbeitnehmer das Recht, seinen Beschäftigungsanspruch einzuklagen. Gewinnt er die erste Instanz, so muss er im Regelfall bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens weiterbeschäftigt werden.

b) In bestimmten Fällen kann der Arbeitnehmer unbefristete Weiterbeschäftigung verlangen, auch wenn die Befristung an sich wirksam ist.

Dies ist zunächst der Fall, wenn der Arbeitgeber eine entsprechende (beweisbare) Zusage auf Weiterbeschäftigung gegeben hat.

Eine Weiterbeschäftigung kann der Arbeitnehmer auch verlangen, wenn der Arbeitgeber die Erwartung geweckt hat, der Arbeitnehmer werden bei Eignung und Bewährung weiterbeschäftigt. Hat der Arbeitnehmer tatsächlich gute Arbeit geleistet, so würde sich der Arbeitgeber mit seinem eigenen Verhalten in Widerspruch setzen, wenn er auf der Befristung bestehen würde. Deshalb kann der Arbeitnehmer die Weiterbeschäftigung  verlangen.

Auch dann, wenn der Arbeitnehmer nach Ablauf des Arbeitsvertrages seine Tätigkeit fortsetzt und der Arbeitgeber oder der Vorgesetzte Kenntnis davon hat, kann er die Weiterbeschäftigung verlangen. In diesem Fall entsteht nämlich ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, § 625 BGB. 

nach obenVorhergehende SeiteBeendigung AV Überblick | Arbeitsrecht Startseite


Alle Rechte vorbehalten; www.internetratgeber-recht.de

Weitere Infos: Erbrecht Familienrecht Kaufrecht Mietrecht Nebenkosten Reiserecht Verkehrsrecht