Folgen des Scheiterns der Bewerbung

Auch, wenn die Bewerbung gescheitert ist, bestehen bestimmte Pflichten zwischen dem Bewerber und dem "Arbeitgeber". Zwar ist es nicht zu einer vertraglichen Vereinbarung gekommen, jedoch führt auch die bloße Bewerbung zu einem sog. vorvertraglichen Schuldverhältnis.

1. Aus diesem Anbahnungsverhältnis ergibt sich die Pflicht des Arbeitnehmers, dem Arbeitgeber alsbald mitzuteilen, dass er eine andere Stelle angenommen hat, so dass der Arbeitgeber sich umgehend nach einem neuen Bewerber umsehen kann.

Der Arbeitgeber darf seinerseits nicht den Eindruck erwecken, dass der Abschluss des Arbeitsvertrages nur noch Formsache ist. Tut er dies und kündigt der Arbeitnehmer deshalb seine bisherige Tätigkeit, macht sich der Arbeitgeber schadensersatzpflichtig.

2. Die Kosten, die mit der Vorstellung in Zusammenhang stehen, muss grundsätzlich der Arbeitnehmer tragen. Bei Bewerbungen eines Arbeitslosen kann das Arbeitsamt einen Zuschuss bewilligen.
Hat der Arbeitgeber den Bewerber ausdrücklich zu einem Vorstellungsgespräch geladen, so muss er die Kosten für die Fahrt, Übernachtung und Verpflegung ersetzen. Die Höhe richtet sich nach den im steuerrecht anerkannten Maßstäben für Dienstreisen. Flugkosten sind allerdings nur dann zu ersetzen, wenn eine Zugverbindung nicht besteht. Zu beachten ist, dass der Arbeitgeber im Vorhinein den Anspruch auf Kostenersatz ausschließen kann.

3. Der Arbeitgeber darf die Bewerbungsunterlagen grundsätzlich nicht an Dritte weitergeben. Eine Ausnahme besteht, wenn der Bewerber dies wünscht. 
Der Bewerber kann überdies die Rücksendung seiner Bewerbungsunterlagen verlangen, was er im Anschreiben auch tun sollte.

4. In diesem Zusammenhang steht auch der Anspruch des Bewerbers auf Vernichtung des von ihm ausgefüllten Fragebogens. Der Anspruch begründet sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Er besteht dann ausnahmsweise nicht, wenn der Arbeitgeber ein "berechtigtes Interesse" an der Aufbewahrung des Fragebogens hat. Dies ist der Fall, wenn die Bewerbung in absehbarer Zeit wiederholt werden soll oder wenn mit Rechtsstreitigkeiten zu rechnen ist. Nicht ausreichend für die Aufbewahrung ist die Begründung, dass bei künftigen Bewerbungen ein Datenabgleich vorgenommen werden soll oder das der Arbeitgeber bei freiwerdenden Stellen an den abgewiesenen Bewerber herantreten will. 

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