Checkliste 'Ordentliche Kündigung des Arbeitgebers'

 

Will der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ordentlich kündigen, sind folgende Punkte zu beachten:

1. Die ordentliche Kündigung ist nicht möglich, wenn sie im Vertrag ausgeschlossen ist.

2. Ist die Kündigung nicht ausgeschlossen, muss sie schriftlich erfolgen. 

3. Die Angabe des Kündigungsgrundes ist bei Berufsausbildungsverhältnissen vorgeschrieben. Im übrigen ist sie aus Nachweisgründen zu empfehlen.

4. Hat der Betrieb mehr als 5 Beschäftigte und ist der Arbeitnehmer bereits länger als 6 Monate dort beschäftigt, darf der Arbeitgeber nur kündigen, wenn die Kündigung sozial gerechtfertigt ist. Die Rechtfertigung kann sich nur aus Gründen in der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers oder aus dringenden betrieblichen Erfordernissen ergeben. 

5. Erfolgt die Kündigung aus personen- oder verhaltensbedingten Gründen, muss der Arbeitnehmer vorher abgemahnt werden. Ob auch eine Anhörung erforderlich ist, ist eine Frage des Einzelfalles.

6. Erfolgt die Kündigung aus dringenden betrieblichen Erfordernissen, muss der Arbeitgeber eine gerechte soziale Auswahl treffen.

7. Der Arbeitgeber muss die sich mit zunehmender Dauer der Betriebszugehörigkeit verlängernden Kündigungsfristen beachten, die im Tarifvertrag vom Gesetz abweichend geregelt sein können.

8. Für bestimmt Personengruppen (Betriebsratsmitglieder, werdende Mütter, Schwerbehinderte) besteht ein besonderer Kündigungsschutz. Die Kündigung ist hier nur unter erschwerten Voraussetzungen möglich.

9. Vor der Kündigung ist der Betriebsrat zu hören, andernfalls ist die Kündigung bereits aus diesem Grund unwirksam. 

10. Der Betriebsrat hat unter bestimmten Voraussetzungen ein förmliches Widerspruchsrecht. Widerspricht er, hat der Arbeitnehmer bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Kündigungsschutzklage ein Recht auf Weiterbeschäftigung.

11. Ist der Arbeitnehmer mit der Kündigung nicht einverstanden, muss er innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage erheben.

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