Elterngeld - Anspruch Antrag Höhe Bezugsdauer Steuern

Das Elterngeld hat zum 1.1.2007 das frühere Erziehungsgeld abgelöst. Rechtsgrundlage ist nun nicht mehr das Erziehungsgeldgesetz, sondern das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Elterngeld erhalten Eltern, deren Kinder nach dem 1.1.2007 geboren sind. Für vor dem 1.1.2007 geborene Kinder wurde nach diesem Datum übergangsweise weiter Erziehungsgeld gezahlt.

1. Frühere Rechtslage:

Rechtslage Erziehungsgeld ab 2001: Monatlich wurden 307 Euro Erziehungsgeld von der Geburt des Kindes an 24 Monate lang gezahlt. Das Erziehungsgeld gab es nur, wenn bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten wurden. Diese waren davon abhängig, ob ein Kind von den Eltern oder nur einem Elternteil aufgezogen wurde. Nach den ersten sechs Lebensmonaten des Kindes wurden die Einkommensgrenzen abhängig von der Kinderzahl um zehn bis 24 Prozent angehoben.

Die Zahlung von Erziehungsgeld war grundsätzlich an die folgenden Voraussetzungen geknüpft:

- Der Antragsteller musste seinen Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
- Der Antragsteller musste die Personensorge für das Kind innehaben.
- Das Kind musste vom Antragsteller persönlich betreut und erzogen werden.
- Vom Antragsteller durfte keine volle Erwerbstätigkeit ausgeübt werden (lediglich Teilzeitarbeit bis zu 30 Wochenstunden).

Das Mutterschaftsgeld wurde auf das Erziehungsgeld angerechnet. Das Erziehungsgeld war steuerfrei. Seit 1.1.2007 konnte die Zahlung von Erziehungsgeld freiwillig auf ein Jahr beschränkt werden, wobei sich ein höherer monatlicher Auszahlungsbetrag ergab. Arbeitslosengeld konnte neben dem Erziehungsgeld gezahlt werden, wenn die vorausgegangene Beschäftigung 30 Wochenstunden nicht überstieg.

2. Heutige Rechtslage zum Elterngeld:

a) Höhe

Das Elterngeld beträgt 67 Prozent des Monatseinkommens. Es liegt mindestens bei 300 Euro im Monat (dieser Mindestbetrag wird nicht auf andere Sozialleistungen angerechnet), höchstens werden jedoch 1.800 Euro monatlich ausgezahlt.

Für Geringverdiener mit einem Einkommen unter 1.000 Euro gibt es nach Einkommenshöhe gestaffelte Zuschläge, mit deren Hilfe bis zu 100 Prozent des Monats-Nettoeinkommens erreicht werden können. Eltern mit älteren Kindern (mit zwei Kindern, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder mit drei oder mehr Kindern, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben) erhalten einen Geschwisterbonus, wodurch sich das Elterngeld auf 73,7 Prozent erhöht. Der Geschwisterbonus liegt mindestens bei 75 Euro. Für Mehrlinge gibt es einen Mehrlingszuschlag in Höhe von 300 Euro pro Mehrling.

b) Bezugsdauer

Elterngeld kann vom Tag der Geburt an bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden. Bei angenommenen Kindern beginnt der Bezugszeitraum mit dem Zeitpunkt der Aufnahme beim Antragsteller. Gezahlt wird das Elterngeld in Monatsbeträgen für die Lebensmonate des Kindes. Beiden Elternteilen zusammen stehen grundsätzlich 12 Monatsbeiträge Elterngeld zu. Der gesamte Bezugszeitraum kann jedoch um zwei Monate verlängert werden, wenn der bisher weiterhin berufstätige Partner zwei Monate lang unter entsprechender Reduzierung seiner Berufstätigkeit das Kind betreut und sich das Erwerbseinkommen eines der Elternteile in diesen zwei Monaten verringert. Hier handelt es sich um die sogenannte Partnerkomponente.

Grundsätzlich kann der Bezugszeitraum zwischen den Eltern beliebig aufgeteilt werden. Beide Elternteile können die ihnen zustehenden Elterngeldzahlungen gleichzeitig oder auch abwechselnd erhalten.

Auch Alleinerziehende können die vollen 14 Monate lang Elterngeld beziehen. Die beiden Zusatzmonate werden jedoch nur gewährt, wenn eine vorherige Erwerbstätigkeit verringert wird.

Lebensmonate des Kindes, in denen den Eltern bestimmte, auf das Elterngeld anzurechnende Leistungen (nicht: Arbeitslosengeld) zustehen, zählen als Monate, für die die berechtigte Person Elterngeld bezieht. Solche anzurechnenden Leistungen sind Mutterschaftsgeld für gesetzlich krankenversicherte Mütter (nicht jedoch das vom Bundesversicherungsamt gezahlte Mutterschaftsgeld für berufstätige, aber nicht gesetzlich versicherte Mütter) und dem Elterngeld vergleichbare ausländische Sozialleistungen.

Arbeitslosengeld oder andere Einkommensersatzleistungen werden auf das Elterngeld angerechnet, sofern das Elterngeld den Mindestbetrag von 300 Euro überschreitet. Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich dieser Betrag um 300 Euro für jeden Mehrling.

Das Elterngeld wird in demjenigen Monat ausgezahlt, für den es bestimmt ist. Es kann für bis zu drei Monate rückwirkend gezahlt werden. Der Betrag kann auf Antrag halbiert werden, so dass sich die Bezugsdauer auf 24 Monate verdoppelt.

Wird während des Elterngeldbezugs eine erlaubte Teilzeittätigkeit ausgeübt, findet eine Teilanrechnung statt. Das Elterngeld wird also anteilig herabgesetzt.

c) Grundvoraussetzungen für die Zahlung von Elterngeld:

Der Antragssteller/die Antragstellerin hat

- einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland,
- lebt mit seinem Kind in einem Haushalt,
- betreut und erzieht dieses Kind selbst,
- übt keine oder keine volle Erwerbstätigkeit aus (höchsten 30 Wochenstunden oder Beschäftigung zur Berufsbildung).

Auch wer zwar dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt, sich aber vorübergehend im Ausland aufhält (Diplomaten, Entwicklungshelfer) kann Elterngeld bekommen.

Elterngeld können auch Personen bekommen, die mit einer berechtigten Person in einem Haushalt zusammen leben (Ehegatten, Ehegattinnen, Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen).

Elterngeld kann ferner beantragt werden für

- Kinder, die in den Haushalt aufgenommen wurden, um sie zu adoptieren,
- in den Haushalt aufgenommene Kinder von Ehegatten oder Lebenspartnern,
- im Haushalt lebende Kinder, bei denen die Vaterschaftsfeststellung noch nicht entschieden ist.

d) Steuern / Besteuerung

Das Elterngeld ist steuerfrei. Es wird jedoch für die Ermittlung des Steuersatzes dem Einkommen hinzugerechnet. Sozialabgaben fallen auf das Elterngeld nicht an.

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