Kündigung durch den Insolvenzverwalter

1. Kündigungsfrist

Der Insolvenzverwalter kann Arbeitsverhältnisse mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende ordentlich kündigen, § 113 InsO. Andere Kündigungsfristen (aus Gesetz, Tarif- oder Arbeitsvertrag) entfalten keine Wirkungen mehr.

2. Kündigungsgrund

Hinsichtlich der sachlichen Rechtfertigung der Kündigung bleibt der Insolvenzverwalter jedoch an das Kündigungsschutzgesetz gebunden. Dementsprechend fehlt es an einem "dringenden betrieblichen Erfordernis" für die Kündigung der gesamten Belegschaft, wenn der Insolvenzverwalter eine Weiterveräußerung des Betriebes plant oder sogar darüber verhandelt. 
Zudem muss der Insolvenzverwalter bei Kündigungen die Grundsätze über die soziale Auswahl beachten.
Für Kündigungen im Rahmen von Betriebsänderungen gelten Besonderheiten (siehe vorhergehende Seite - Stichpunkt Interessenausgleich und Sozialplan').

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