Lohnfortzahlung / Gehaltsfortzahlung bei persönlicher Arbeitsverhinderung

Wird der Arbeitnehmer für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Arbeit verhindert, so hat er nach § 616 BGB trotzdem ein Recht auf Lohnfortzahlung gegen den Arbeitgeber. Gemeint sind hier die Fälle, in denen das Kind, das noch nicht allein zum Arzt gehen kann, krank wird und ärztlich versorgt werden muss o.ä.

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

1. Ein Grund in der Person

Ein in der Person liegender Grund wird dann angenommen, wenn dem Arbeitnehmer die Erbringung der Arbeitsleistung nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist. 
Außerhalb der Person liegende Hindernisse gehören nicht hierher (z.B. ein Stau auf der Stadtautobahn). 

Beispiele:

Eine wichtige Sonderregelung findet sich in § 45 SGB V: Jeder Elternteil hat Anspruch auf unbezahlte Freistellung und Krankengeld, wenn ein Kind unter zwölf Jahren erkrankt ist und nicht durch andere versorgt werden kann. Der Anspruch ist pro Kind auf zehn Tage pro Jahr (Alleinstehende: 20 Tage) begrenzt. 

2. Kein Verschulden des Arbeitnehmers

Der Arbeitnehmer darf den persönlichen Grund nicht verschuldet haben. Allerdings schließt nur ein grob unvernünftiges Verhalten den Anspruch auf Lohnfortzahlung aus. 

3. Verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit

Der Arbeitnehmer darf nur eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit fehlen, damit der Lohnanspruch nach § 616 BGB weiterbesteht. Insoweit soll die Länge der Betriebszugehörigkeit zu berücksichtigen sein. Als Faustregel gelten folgende Zeiten (Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch): 
- Bei einer Betriebszugehörigkeit bis zu sechs Monaten: 3 Tage;
- Bei einer Betriebszugehörigkeit bis zu einem Jahr: 1 Woche;
- Bei längerer Betriebszugehörigkeit: 2 Wochen.
Fällt der Arbeitnehmer über diese Zeiträume hinaus aus, verliert der Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seinen Lohnanspruch sogar rückwirkend für die eigentlich zulässige Zeit der Arbeitsverhinderung.

Andererseits gibt es mittlerweile für bestimmte Anlässe, wie Umzug oder Todesfall, tarifliche Regelungen, die Freistellungsmöglichkeiten vorsehen.

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