Haupt- und Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis

 

Aus einem Vertragsverhältnis ergeben sich für beide Vertragsparteien jeweils Haupt- und Nebenpflichten. Dies gilt auch mit Blick auf das Arbeitsverhältnis.

1. Hauptpflichten

Die Hauptpflichten ergeben sich unmittelbar aus dem Charakter des geschlossenen Vertrages. Der Arbeitsvertrag ist ein Dienstvertrag (§ 611 BGB). Die Hauptpflicht des Arbeitnehmers liegt deshalb in der Erfüllung seiner Tätigkeit, zu der er sich verpflichtet hat. Die Hauptpflicht des Arbeitgebers liegt in der Zahlung der vereinbarten Vergütung.

2. Nebenpflichten

Es leuchtet ein, dass allein mit den genannten Hauptpflichten der Inhalt des Arbeitsverhältnis (das ja ein Austauschverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber darstellt) noch nicht ausreichend beschrieben ist. Neben der Hauptpflicht des Arbeitgebers bestehen für diesen eine Reihe ungeschriebener Pflichten, die unter dem Begriff "Fürsorgepflichten" laufen, z.B.:

- den Arbeitnehmer effektiv und ausreichend zu beschäftigen,
- im Rahmen des Möglichen für menschliche Arbeitsbedingungen zu sorgen,
- die Steuern und Sozialabgaben ordnungsgemäß abzuführen,
- für eine sichere Aufbewahrung der Sachen des Arbeitnehmers zu sorgen, die dieser erlaubter Weise mitbringt.

Diesen Nebenpflichten des Arbeitgebers steht die "Treuepflicht" des Arbeitnehmers gegenüber. Daraus folgt, dass der Arbeitnehmer z.B.:

- Betriebsgeheimnisse wahren muss,
- eine provokatorischer parteipolitischer Betätigung zu unterlassen hat,
- einem Wettbewerbesverbot für die Zeit der Beschäftigung unterliegt, d.h. dem Arbeitnehmer keinen Wettbewerb auf dessen Marktbereich machen darf.

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