Anspruch auf Beschäftigung

 

1. Grundsatz 

Solange das Arbeitsverhältnis besteht, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Beschäftigung. Er muss sich nicht gefallen lassen, sein Geld fürs Nichtstun zu bekommen. Dabei wird nicht zwischen Tätigkeiten unterschiedlichen Niveaus unterschieden. 

2. Ausnahme 

Nur ausnahmsweise, wenn der Arbeitgeber ein "berechtigtes Interesse" an der Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers hat, besteht der Anspruch nicht. Dies kann der Fall sein, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer wegen des Auftragsmangels faktisch nicht mehr beschäftigen kann aber auch, wenn ein dringender Verdacht erheblicher Straftaten besteht.

3. Weiterbeschäftigung bei Kündigung

Ist dem Arbeitnehmer gekündigt worden, ist wie folgt zu unterscheiden:

a) Ist die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung offensichtlich unwirksam, so besteht der Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers fort (z.B. wenn keine Anhörung des Betriebsrates erfolgte; bei Kündigung einer Schwangeren ohne Genehmigung der staatlichen Behörde).

b) Bei Kündigungen, die nicht offensichtlich unwirksam sind, ist wiederum zu unterscheiden:

aa) Während des erstinstanzlichen Verfahrens entfällt der Anspruch auf Beschäftigung. Dem liegt folgender Gedanke zugrunde: Der Arbeitnehmer sei ausreichend durch den Umstand geschützt sei, dass der Arbeitgeber nach verlorenem Prozess den rückständigen Lohn nachzahlen müsse.
Hat der Betriebsrat allerdings der Kündigung förmlich widersprochen, so hat der Arbeitnehmer von vornherein ein Recht auf Weiterbeschäftigung.

bb) Hat der Arbeitnehmer in der ersten Instanz gewonnen, so muss ihn der Arbeitgeber auf der Grundlage des für ihn günstigen Urteils bis zur rechtskräftigen Entscheidung weiterbeschäftigen.

Wichtig:
Der Anspruch auf Weiterbeschäftigung muss zusammen mit der Klage geltend gemacht werden. Soll die Weiterbeschäftigung während des erstinstanzlichen Verfahrens erzwungen werden, muss eine einstweilige Verfügung beantragt werden. Diese wird bei offensichtlich unwirksamer Kündigung erlassen aber auch, wenn besondere Gründe dafür sprechen.

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