Kleidung und Schmuck

 

1. Grundsatz

Grundsätzlich wird dem einzelnen das Recht zugestanden, über seine Garderobe, seine Haartracht und seinen Schmuck nach eigenem Geschmack zu bestimmen. Dies gilt auch für das Tragen von Mitgliedschaftsabzeichen, Ansteckknöpfen und Sympathienadeln.

2. Praxis

In der Praxis gibt es allerdings viele Ausnahmen und Durchbrechungen.

a) So existieren viele Bestimmungen zum Schutz von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers, die teilweise sehr weitgehende Beschränkungen des Selbstbestimmungsrechts des Arbeitnehmers vorsehen.

b) Weiterhin ist es in zahlreichen Berufen üblich, dass eine weitgehend einheitliche Dienstbekleidung getragen wird (z.B. im Hotel- und Gaststättengewerbe; in der Luftfahrt; oftmals auch im allgemeinen Dienstleistungssektor zur Verdeutlichung der Zugehörigkeit zu einem Unternehmen). Der Arbeitnehmer ist zum Tragen dieser Dienstbekleidung verpflichtet, soweit er dadurch nicht in seiner Würde beeinträchtigt wird. Die Vereinheitlichung der Bekleidung darf allerdings nicht über das hinausgehe, was im Interesse der Arbeit notwendig ist.

c) Darüber hinaus darf der Arbeitgeber nur dann Vorschriften über die Bekleidung machen, wenn ein gravierendes geschäftliches Interesse dafür besteht, dass den Interessen des Arbeitnehmers vorgeht.
Insoweit sind bloße subjektive Anschauungen des Arbeitgebers ebenso wenig berücksichtigungsfähig, wie die Kritik einzelner Kunden. 

3. Mitbestimmung des Betriebsrates

Will der Arbeitgeber Anordnungen hinsichtlich des äußeren Erscheinungsbildes der Arbeitnehmer treffen, so hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht. Er kann den Anordnungen widersprechen, aber auch selbst die Initiative ergreifen und z.B. die Abschaffung einer bereits vorhandenen Bekleidungsanordnung verlangen.

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