Recht auf ungestörte Freizeit

 

Ausfluss des Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers ist auch, dass die arbeitsfreie Zeit für den Arbeitgeber nicht von Interesse sein darf (Ausnahme: Zulässige Rufbereitschaft). In der Freizeit kann der Arbeitnehmer grundsätzlich machen was er will. Dies betrifft auch sozial wenig angesehene oder sogar weithin abgelehnte Lebensformen. 

Eine Einschränkung erfährt dieser Grundsatz, wenn die Arbeitsleistung sichtbar unter dem "außerbetrieblichen" Lebenswandel des Arbeitnehmers leidet. 

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