Scheinselbständigkeit - Clearingverfahren in Zweifelsfällen

Zuständig für das Antragsverfahren auf Statusklärung in Sachen Scheinselbständigkeit ist die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund.

Der Auftraggeber kann innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit einen Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung stellen. Der Antrag lautet auf verbindliche Feststellung, dass die Beschäftigung der Person nicht sozialversicherungspflichtig ist.

Der für das Verfahren benötigte Antragsvordruck ist auch im Internet unter www.deutsche-rentenversicherung.de abrufbar.

Allerdings können die Beteiligten dieses Verfahren nur dann zur Statusklärung in Anspruch nehmen, wenn die Deutsche Rentenversicherung im Zeitpunkt der Antragstellung ihrerseits noch kein diesbezügliches Verfahren eingeleitet hat.

Innerhalb des Statusverfahrens wird auf die Gesamtsituation abgestellt.

Entscheidender Maßstab für die Frage, ob eine selbstständige Tätigkeit vorliegt, ist der Grad der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit, inwiefern von der Person ein unternehmerisches Risiko getragen wird und inwieweit unternehmerische Chancen wahrgenommen werden.

Für die Beteiligten von Bedeutung ist, dass die Deutsche Rentenversicherung von Gesetzes wegen verpflichtet ist, vor ihrer endgültigen Entscheidung, diese vorab bekannt zu machen. Damit soll den Beteiligten die Möglichkeit eingeräumt werden, gegebenenfalls weitere, für den Ausgang des Verfahrens erhebliche rechtliche Gesichtspunkte bzw. weiteren Sachvortrag darzulegen.

Legen die Beteiligten Widerspruch gegen die Entscheidung ein bzw. erheben Klage, haben diese Rechtsmittel aufschiebende Wirkung.

Anschrift Clearingstelle

Deutsche Rentenversicherung Bund
Clearingstelle für sozialversicherungsrechtliche Statusfragen
10704 Berlin

 

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