Schwarzarbeit

Schwarzarbeit macht einen erheblichen Teil des Bruttonationaleinkommens (früher Bruttosozialprodukt) der Bundesrepublik aus. Fachleute gehen insoweit von ca. 8 Prozent aus. Legt man diese Zahl zugrunde, wären das 1999 ungefähr 300 Mrd. DM gewesen, für die keine Sozialabgaben und auch keine Steuern entrichtet worden wären.

Geregelt ist die Schwarzarbeit im "Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit", das drei Fälle der Schwarzarbeit unterscheidet:

1. Jemand übt ein Handwerk aus, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein. Typische Beispiele sind der Freizeit-Fernsehtechniker, -Kfz-Mechaniker, -Zimmermann usw. 
Solche Tätigkeiten sind nur insoweit erlaubt, als sie für den Eigenbedarf oder im Rahmen der Nachbarschaftshilfe erbracht werden.

2. Jemand kommt seiner Anzeigepflicht gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit nicht nach (z.B. Arbeitslose, die nebenbei Einkünfte aus selbständiger oder unselbständiger Arbeit erzielen.

3. Jemand kommt seiner Anzeigepflicht hinsichtlich der Aufnahme eines Gewerbes nicht nach bzw. seiner Pflicht eine Reisegewerbekarte zu erwerben.

Wichtig:
1. Werden Dienst- oder Werkleistungen in erheblichen Umfange als Schwarzarbeit erbracht, können Geldbußen bis zu einer Höhe von 100.000 DM verhängt werden. Überdies droht ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung. Der verurteilte Täter kann zudem für die Dauer von zwei Jahren von allen öffentlichen Aufträgen ausgeschlossen werden. Auch kann eine Nachzahlung der nicht gezahlten Sozialabgaben verlangt werden.

2. Im übrigen ist anzumerken, dass die zugrundeliegenden Dienst- und Werkverträge nichtig sind. Der "Arbeit- bzw. Auftraggeber" hat also keine Gewährleistungsansprüche gegen denjenigen, der die Leistung erbringt. 

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