Steuern

 

1. Grundsätzlich werden Teilzeitarbeitskräfte und Vollzeitarbeitskräfte auch in steuerrechtlicher Hinsicht gleich behandelt. 

2. Besonderheiten bestehen bei 630-DM-Verträgen. Hinsichtlich der Besteuerung gibt es drei Möglichkeiten:

a) Der Lohn wird steuerfrei ausgezahlt, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine Freistellungsbescheinigung vorlegt. Diese erhält er bei seinem Wohnsitzfinanzamt auf Antrag, wenn

- für das Arbeitsentgelt aus der geringfügigen Beschäftigung die pauschalen Rentenversicherungsbeiträge von 12 % zu entrichten sind und
- der Arbeitnehmer im laufenden Kalenderjahr keine anderen in der Summe positiven Einkünfte hat.

b) Das Arbeitsentgelt kann pauschal mit 20 % versteuert werden. Die Pauschalsteuer muss grundsätzlich vom Arbeitgeber gezahlt werden, so dass das Arbeitsentgelt bis zu 630 DM netto ist. Übersteigt das Arbeitsentgelt die 630-DM-Grenze bzw. liegt der Stundenlohn durchschnittlich über 22 DM, so ist eine Pauschalbesteuerung nicht mehr möglich.

Achtung:
Zahlt der Arbeitgeber dem geringfügig Beschäftigten Urlaubs- und/oder Weihnachtsgeld und/oder sonstige Prämien, und steigt der auf das Jahr umzurechnende Monatsverdienst dadurch über die 630-DM-Grenze, darf eine Pauschalversteuerung ebenfalls nicht mehr durchgeführt werden. Es ist dann eine ganz normale Versteuerung durchzuführen. Der Arbeitnehmer sollte sich in diesem Fall besser einen höheren Stundenlohn zahlen lassen. Mehr als 22 DM darf dieser aber auch nicht betragen.

c) Letztlich kann auch eine Besteuerung nach der Lohnsteuerkarte vorgenommen werden. Dann wird die Lohnsteuer vom Lohn einbehalten. Dies empfiehlt sich insbesondere in zwei Fällen:

- Gehört der Teilzeitarbeiter der Steuerklasse I (Alleinstehende), Steuerklasse II (Alleinstehende mit Kind) oder Steuerklasse III (verheiratete Arbeitnehmer, bei denen der Ehegatte kein Arbeitsentgelt bezieht) ist für das Entgelt aus geringfügiger Beschäftigung überhaupt keine Lohnsteuer einzubehalten. In diesem Falle wäre es also unsinnig, eine Pauschalversteuerung vorzunehmen.

- Bei geringfügig beschäftigten Ehegatten von Arbeitnehmern, Beamten oder Pensionären wird in der Regel die Wahl einer Lohnsteuerklasse V zum insgesamt günstigsten Steuerabzug des Jahres führen, so dass eine Pauschalbesteuerung ebenfalls ungünstiger wäre.

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