Besonderheiten bei Studenten

 

1. Soweit Studenten einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen, bei der sie einen Verdienst von mehr als 630 DM monatlich verdienen, unterliegen sie der Sozialversicherungspflicht genau wie jeder andere Beschäftigte.

2. Soweit Studenten einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen, ist zu unterscheiden:

a) Ist die Beschäftigung dauerhaft geringfügig, d.h. der Verdienst beträgt höchstens 630 DM /Monat und die Beschäftigungsdauer beträgt weniger als 15 Std./Woche, so muss der Arbeitgeber 12 % des Arbeitsentgeltes an die Rentenversicherung und 10 % an die Krankenversicherung zahlen. Im übrigen ist die Beschäftigung sozialversicherungsfrei.

b) Ist die Beschäftigung kurzfristig geringfügig, d.h. sie ist auf 2 Monate bzw. 50 Arbeitstage/Jahr begrenzt (aber: ohne Begrenzung beim Arbeitsentgelt, soweit Beschäftigung nicht berufsmäßig), so ist sie sozialversicherungsfrei.

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