Betriebsübergang - Widerspruch der Arbeitnehmer

1. Jeder einzelne von einem Betriebsübergang betroffene Arbeitnehmer hat nach § 613a BGB und der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts das Recht, dem Übergang des Arbeitsverhältnisses zu widersprechen. Das bedeutet einerseits, dass dem Arbeitnehmer kein neuer Arbeitgeber aufgezwungen werden kann. Der Widerspruch beinhaltet andererseits das Risiko, das der Nochbetriebsinhaber ihm aus dringenden betrieblichen Erfordernissen (Verschlankung des Betriebes) kündigt. 

2. Möglich ist auch, dass mehrere oder gar alle Arbeitnehmer der Betriebsübernahme widersprechen. Dies kann durchaus dazu führen, dass die Veräußerung dadurch gänzlich unmöglich wird.

3. Die Möglichkeit des Widerspruchs besteht grundsätzlich nur bis zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs. Der Arbeitgeber muss dazu jeden einzelnen Arbeitnehmer schriftlich über die Umstrukturierung informieren. Er muss Angaben zu Zeitpunkt und Grund des Firmenverkaufs machen. Zusätzlich muss er über die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen informieren. Will der Arbeitgeber also Mitarbeiter entlassen, muss er dies mitteilen. 
Der Arbeitnehmer hat ab Zugang der Mitteilung eine Erklärungsfrist von 4 Wochen. Hat er allerdings keine rechtzeitige Kenntnis erhalten, kann er den Widerspruch auch noch nachholen und die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zum bisherigen Arbeitgeber verlangen. Hierfür soll in Anlehnung an § 4 Kündigungsschutzgesetz eine 3-Wochen-Frist gelten. 

4. Einen Grund für seinen Widerspruch gegen die Betriebsveräußerung muss der Arbeitnehmer nicht angeben. 

5. Das Widerspruchsrecht geht verloren, wenn der Arbeitnehmer die Widerspruchsfrist versäumt.

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