1. Kündigungserklärung
Die Kündigungserklärung muss seit dem 1.5.2000 schriftlich erfolgen.
2. Angabe des Kündigungsgrundes
Grundsätzlich nicht erforderlich ist aber, dass sie auch mit einer Begründung versehen ist. Allerdings kann im Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag vereinbart sein, dass der Kündigungsgrund anzugeben ist.
a) Der Angabe des Kündigungsgrundes bedarf es allerdings immer, wenn ein Berufsausbildungsverhältnis gekündigt wird (§ 15 BBiG). Andernfalls ist die Kündigung unwirksam.
b) Müssen in der Erklärung keine Gründe angegeben werden, hat der Gekündigte jedoch einen Anspruch darauf, dass ihm die Kündigungsgründe unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. Dadurch soll ihm die Überprüfung ermöglicht werden, ob er sich zu gerichtlichen Schritten entschließt.
3. Nachträgliches Vorbringen von Kündigungsgründen im Kündigungsschutzprozess
Alle
Kündigungsgründe, die der Arbeitgeber erst nach Ausspruch der Kündigung
erfahren hat, die aber zum Zeitpunkt der Kündigung objektiv vorlagen, können
"nachgeschoben" werden.
Nicht nachgeschoben werden können Kündigungsgründe, die dem Arbeitgeber im
Zeitpunkt der Kündigung bekannt waren, die er dem Betriebsrat aber nicht
mitgeteilt hat. Ebenfalls nicht nachgeschoben werden können nachträglich
bekannt gewordene Kündigungsgründe, mit denen sich der Betriebsrat noch nicht
befasst hat.
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