Für eine ordentliche Kündigung benötigt der Arbeitgeber jedenfalls, d.h. auch in Kleinbetrieben, in denen das Kündigungsschutzgesetz nicht zur Anwendung kommt, einen sachbezogenen und anerkennenswerten Grund. Dies gilt seit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes im Jahre 1998.
Allerdings kommt unter bestimmten Voraussetzungen das Kündigungsschutzgesetz zur Anwendung. Der Arbeitgeber darf dann nur kündigen, wenn die Kündigung sozial gerechtfertigt ist, d.h. ein gesetzlich geregelter Kündigungsgrund vorliegt.
a) In welchen Fällen das Kündigungsschutzgesetz zur Anwendung kommt ist seit 01.01.2004 neu geregelt:
Nach dem bis zum 31.12.2003 geltenden Recht war das Kündigungsschutzgesetz anwendbar, wenn ein Betrieb mehr als fünf Arbeitnehmer hatte. Auszubildende zählten hierbei nicht mit. Bei Teilzeitbeschäftigten musste unterschieden werden: Arbeiteten sie bis zu 20 Stunden pro Woche, so zählten sie zu 0,5, bis 30 Stunden pro Woche 0,75 und über 30 Stunden pro Woche voll. Außerdem musste der Arbeitnehmer im Betrieb bereits länger als 6 Monate beschäftigt sein.
In der ersten Variante gibt es beispielsweise Ende Januar 2004 insgesamt zehn Arbeitnehmer, davon waren fünf bereits am 31.12.2003 beschäftigt. Fünf sind seit dem 1.1.2004 neu hinzu gekommen. Ende Januar 2004 hat niemand Kündigungsschutz, da die Zahl von fünf Angestellten zum 31.12.2003 nicht überschritten war und die Zahl von mehr als zehn Arbeitnehmern auch Ende Januar 2004 noch nicht erreicht ist.
In der zweiten Variante gibt es beispielsweise Ende Januar 2004 wiederum zehn Arbeitnehmer, davon waren allerdings schon sechs am 31.12.2003 tätig. Diese "Alt-Arbeitnehmer" genießen den Kündigungsschutz nach dem früheren Stand. Die "neuen" Arbeitnehmer haben keinen Kündigungsschutz.
In der dritten Variante gibt es Ende Januar 2004 elf Arbeitnehmer, davon sechs, die bereits am 31.12.2003 beschäftigt waren. Sämtliche Arbeitnehmer genießen den vollen Kündigungsschutz, da sowohl der frühere Schwellenwert von fünf Arbeitnehmern zum 31.12.2003 als auch der neue Schwellenwert von zehn Arbeitnehmern Ende Januar 2004 überschritten sind. Wird nun einer der neuen Arbeitnehmer entlassen, so verlieren nur die neuen Arbeitnehmer den Kündigungsschutz. Wird hingegen einem der "alten" Arbeitnehmer gekündigt, so gehen sämtliche Arbeitnehmer des Kündigungsschutzes verlustig, da dann aufgrund dieser einzigen Entlassung beide Schwellenwerte nicht mehr erreicht werden.
b) Ist das Kündigungsschutzgesetz anwendbar, darf dem Arbeitnehmer nur noch gekündigt werden, wenn die Kündigung sozial gerechtfertigt ist. Die soziale Rechtfertigung kann sich ergeben aus:
Gründen in der Person des Arbeitnehmers,
Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers,
dringenden betrieblichen Erfordernissen, Hier muss der Arbeitgeber aber darlegen und beweisen, dass er mit dem Gekündigten denjenigen seiner Mitarbeiter ausgewählt hat, den es dadurch am wenigsten hart trifft (soziale Auswahl).
Achtung: Nur wenn der Arbeitgeber diese Grundsätze beachtet hat, ist die Kündigung sozial gerechtfertigt und damit rechtmäßig. Die Beweislast für das Vorliegen der Kündigungsgründe trifft den Arbeitgeber.
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