Kündigungsschutzgesetz - Anwendung bei ordentlicher Kündigung durch den Arbeitgeber

1. Kündigungsschutz in Kleinbetrieben

Für eine ordentliche Kündigung benötigt der Arbeitgeber jedenfalls, d.h. auch in Kleinbetrieben, in denen das Kündigungsschutzgesetz nicht zur Anwendung kommt, einen sachbezogenen und anerkennenswerten Grund. Dies gilt seit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes im Jahre 1998.

2. Anwendung Kündigungsschutzgesetz (bei Bejahung ist ein Kündigungsgrund erforderlich)

Allerdings kommt unter bestimmten Voraussetzungen das Kündigungsschutzgesetz zur Anwendung. Der Arbeitgeber darf dann nur kündigen, wenn die Kündigung sozial gerechtfertigt ist, d.h. ein gesetzlich geregelter Kündigungsgrund vorliegt.

a) In welchen Fällen das Kündigungsschutzgesetz zur Anwendung kommt ist seit 01.01.2004 neu geregelt:

b) Ist das Kündigungsschutzgesetz anwendbar, darf dem Arbeitnehmer nur noch gekündigt werden, wenn die Kündigung sozial gerechtfertigt ist. Die soziale Rechtfertigung kann sich ergeben aus:

Achtung: Nur wenn der Arbeitgeber diese Grundsätze beachtet hat, ist die Kündigung sozial gerechtfertigt und damit rechtmäßig. Die Beweislast für das Vorliegen der Kündigungsgründe trifft den Arbeitgeber.

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