Ist das Vorliegen einer Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit der einzige Grund, rechtfertigt die allein die personenbedingte Kündigung nicht. Die soziale Rechtfertigung einer Kündigung wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit ist deshalb nur dann gegeben, wenn es wegen des Leidens zu einer Leistungsminderung oder zur dauernden Unfähigkeit, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, kommt.
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