Insoweit ist wie folgt zu unterscheiden:
1.
Beruht der Verstoß auf einer Alkoholabhängigkeit des Arbeitnehmers, müssen
die strengen Voraussetzungen einer krankheitsbedingten Kündigung geprüft
werden. Die verhaltensbedingte Kündigung kann aber auch damit begründet
werden, dass der Arbeitnehmer die Alkoholabhängigkeit schuldhaft verursacht
hat.
2. Beruht der Verstoß gegen das Alkoholverbot dagegen nicht auf einer
Abhängigkeit, kann dies eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen, wenn
es unter der Alkoholeinwirkung zu Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers kommt
(z.B. schlechte Arbeitsleistung) oder der Alkoholkonsum selbst pflichtwidrig
ist. Grundsätzlich ist eine vorherige Abmahnung erforderlich.
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