Verhaltensbedingte Kündigung:

Verstoß gegen Alkoholverbot

Insoweit ist wie folgt zu unterscheiden:

1. Beruht der Verstoß auf einer Alkoholabhängigkeit des Arbeitnehmers, müssen die strengen Voraussetzungen einer krankheitsbedingten Kündigung geprüft werden. Die verhaltensbedingte Kündigung kann aber auch damit begründet werden, dass der Arbeitnehmer die Alkoholabhängigkeit schuldhaft verursacht hat.

2. Beruht der Verstoß gegen das Alkoholverbot dagegen nicht auf einer Abhängigkeit, kann dies eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen, wenn es unter der Alkoholeinwirkung zu Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers kommt (z.B. schlechte Arbeitsleistung) oder der Alkoholkonsum selbst pflichtwidrig ist. Grundsätzlich ist eine vorherige Abmahnung erforderlich.

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