Verhaltensbedingte Kündigung:

Negative Prognose

Auch bei der verhaltensbedingten Kündigung ist für die Zukunft zu prüfen, ob sich das Verhalten des Arbeitnehmers ändern oder ob es weiterhin Anlass von Beanstandungen des Arbeitgebers sein wird.

Die Prognoseprüfung beschäftigt sich dementsprechend mit künftigen Störungen des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer. Der Grund dafür liegt darin, dass mit der verhaltensbedingten Kündigung das Risiko weiterer zu erwartender Beeinträchtigungen des Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen werden soll. 

Maßstab für die Prognose ist 

Hinsichtlich der Wiederholungsgefahr hat die ggf. zunächst zu erfolgende Abmahnung eine entscheidende Auswirkung auf die Prognose. Stellt sich der Arbeitnehmer nämlich der in der Abmahnung erfolgten Kündigungsandrohung entgegen, in dem er das darin konkret beanstandete Verhalten fortsetzt, darf der Arbeitgeber davon ausgehen, dass auch eine weitere Warnung nicht erfolgversprechend wäre.

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