Verweigert der Arbeitnehmer die Leistung von Überstunden, kommt eine verhaltensbedingte Kündigung in Betracht.
Voraussetzung ist
grundsätzlich zunächst eine Abmahnung des Arbeitgebers.
Bei der Leistung von Überstunden muss der Arbeitgeber andererseits die Grenzen billigen Ermessens beachten. Insoweit ist besonders die persönliche und familiäre Situation des Arbeitnehmers, die betrieblichen Interessen und der Zeitpunkt der Anordnung von Überstunden durch den Arbeitgeber zu berücksichtigen. Unterlässt er dies, ist der Arbeitnehmer dazu berechtigt, die angeordneten Überstunden zu verweigern.
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