Verhaltensbedingte Kündigung:

Verweigerung von Überstunden

Verweigert der Arbeitnehmer die Leistung von Überstunden, kommt eine verhaltensbedingte Kündigung in Betracht.

Voraussetzung ist grundsätzlich zunächst eine Abmahnung des Arbeitgebers.

Des weiteren setzt die Kündigung voraus, dass der Arbeitsvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag die Verpflichtung zur Leistung von Überstunden ausdrücklich vorsehen.

Bei der Leistung von Überstunden muss der Arbeitgeber andererseits die Grenzen billigen Ermessens beachten. Insoweit ist besonders die persönliche und familiäre Situation des Arbeitnehmers, die betrieblichen Interessen und der Zeitpunkt der Anordnung von Überstunden durch den Arbeitgeber zu berücksichtigen. Unterlässt er dies, ist der Arbeitnehmer dazu berechtigt, die angeordneten Überstunden zu verweigern.

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