Hat der Arbeitnehmer beim Einstellungsgespräch auf die Frage nach Vorstrafen wahrheitswidrig geantwortet hat, so ist eine verhaltensbedingte Kündigung deswegen nur dann gerechtfertigt, wenn die darauf gerichtete Frage zulässig war.
Es ist entschieden, dass der Arbeitnehmer nur über
solche Vorstrafen Auskunft geben muss, die sich am Arbeitsplatz wiederholen könnten.
Im übrigen hat der Arbeitgeber kein Fragerecht.
Auch einschlägige Vorstrafen müssen aber dann nicht angegeben werden, wenn die
Strafe aus dem Bundeszentralregister getilgt ist. Ebenso darf nicht nach verjährten
Straftaten gefragt werden oder wenn die Straftat wegen einer Amnestie nicht mehr
verfolgt werden kann.
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