Verhaltensbedingte Kündigung:

Vorstrafen des Arbeitnehmers

Hat der Arbeitnehmer beim Einstellungsgespräch auf die Frage nach Vorstrafen wahrheitswidrig geantwortet hat, so ist eine verhaltensbedingte Kündigung deswegen nur dann gerechtfertigt, wenn die darauf gerichtete Frage zulässig war.

Es ist entschieden, dass der Arbeitnehmer nur über solche Vorstrafen Auskunft geben muss, die sich am Arbeitsplatz wiederholen könnten. Im übrigen hat der Arbeitgeber kein Fragerecht.
Auch einschlägige Vorstrafen müssen aber dann nicht angegeben werden, wenn die Strafe aus dem Bundeszentralregister getilgt ist. Ebenso darf nicht nach verjährten Straftaten gefragt werden oder wenn die Straftat wegen einer Amnestie nicht mehr verfolgt werden kann.

nach obenVorhergehende SeiteKündigung Überblick | Arbeitsrecht Startseite


Alle Rechte vorbehalten; www.internetratgeber-recht.de

Weitere Infos: Erbrecht Familienrecht Kaufrecht Mietrecht Nebenkosten Reiserecht Verkehrsrecht