Vermächtnis: Annahme und Ausschlagung

Auch hinsichtlich eines Vermächtnisses ist eine Annahme oder eine Ausschlagung möglich: Ein Vermächtnisnehmer hat also das Recht, das Vermächtnis anzunehmen oder auszuschlagen. Die entsprechende Erklärung muss er gegenüber den oder dem Erben abgeben. Besondere Formerfordernisse bestehen hierfür nicht.

Ausnahmsweise kann der mit dem Vermächtnis beschwerte Erbe dem Vermächtnisnehmer eine Frist zur Abgabe der Annahmeerklärung setzen, wenn der Vermächtnisnehmer pflichtteilsberechtigt ist. Das Vermächtnis gilt als ausgeschlagen, wenn der Vermächtnisnehmer die Annahme nicht innerhalb der gesetzten Frist erklärt.

Eine Ausschlagung des Vermächtnisses durch schlüssiges Verhalten liegt vor, wenn der beschwerte Erbe dem Vermächtnisnehmer den Gegenstand des Vermächtnisses anbietet und dieser die Annahme ablehnt.

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