Erbvertrag - Abschluss, Form und Aufbewahrung

1. Abschluss Erbvertrag - Beteiligte Personen?

Wenn Sie einen Erbvertrag schließen wollen, können Sie das mit jedem beliebigen Dritten tun. Sie müssen mit dem Vertragspartner weder verheiratet noch verwandt sein.

Der Vertragspartner, der eine erbrechtliche Verfügung trifft, muss unbeschränkt geschäftsfähig sein, d.h. volljährig nicht geschäftsunfähig sein. Geschäftsunfähigkeit liegt vor, wenn jemand infolge Geisteskrankheit oder Geistesschwäche seinen Willen nicht mehr frei bestimmen kann. Treffen beide Vertragsparteien letztwillige Verfügungen, müssen beide die genannten Voraussetzungen erfüllen.

Wichtig:
Auch Minderjährige können mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters einen Erbvertrag schließen. Wird der Minderjährige von einem Vormund vertreten, ist zusätzlich die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich.

Die beschränkte Geschäftsfähigkeit (= Vertragspartei ist älter als 7 Jahre) ist für eine Vertragspartei ausreichend, wenn sie im Vertrag lediglich bedacht wird und dadurch ausschließlich rechtliche Vorteile hat.

Die Vertragspartei, die eine letztwillige Verfügung im Erbvertrag trifft, kann dies nur höchstpersönlich tun. Eine Stellvertretung ist also - genau wie beim Testament - ausgeschlossen.

2. Erbvertrag - Form und Aufbewahrung

Der Erbvertrag kann mündlich vor dem Notar erklärt werden oder durch Übergabe einer Schrift erfolgen.

Der Erbvertrag wird vor dem Notar geschlossen. Alle Vertragsparteien müssen anwesend sein. Die höchstpersönliche Anwesenheit ist jedoch nur hinsichtlich desjenigen erforderlich, der eine letztwillige Verfügung trifft. Im übrigen ist eine Vertretung durch eine Bevollmächtigten möglich.

Der Notar gibt den Erbvertrag normalerweise in amtliche Verwahrung. Die Vertragsparteien erhalten über die Hinterlegung einen Hinterlegungsschein.

Hinweis:
Wird der Erbvertrag aus der amtlichen Verwahrung zurückgenommen, bleibt dieser (anders als ein Testament) wirksam.

Erklären die Vertragsparteien gegenüber dem Notar, dass eine amtliche Verwahrung nicht erfolgen soll, unterbleibt diese. Allerdings muss in diesem Fall sichergestellt werden, dass das Nachlassgericht im Erbfall auch Kenntnis von dem Vertrag erlangt.

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