Erbverzichtsvertrag (Erbverzicht Vertrag)

Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers können durch Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. Folge des Erbverzichts ist der Ausschluss vom Erbe. Das bedeutet, der Verzichtende wird so behandelt, als ob er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebe.

Achtung:
Verzichtet jemand auf seinen gesetzlichen Erbteil, schließt er mit diesem Verzicht auch eigene Abkömmlinge und Verwandte aus. Will der Verzichtende diese Folge nicht, muss er im Vertrag etwas anderes vereinbaren.

Häufig wird ein Erbverzichtsvertrag benutzt, um Vermögen bzw.  Betriebe nicht aufzusplittern. Als Gegenleistung wird in den meisten Fällen eine Abfindung in Geld oder in anderen Vermögenswerten vereinbart. Eine solche Abfindung ist erbschaftssteuerpflichtig.

Der Verzicht umfasst im Zweifel auch das Pflichtteilsrecht. Andererseits ist es auch möglich, nur auf das Pflichtteilsrecht oder auf einen Teil des gesetzlichen Erbrechts zu verzichten.

Darüber hinaus kann der Verzichtende auch zugunsten einer anderen Person verzichten. Will der Verzichtende sicherstellen, dass der Verzicht der bestimmten Person auch tatsächlich zugute kommt, muss er im Erbverzichtsvertrag klarstellen, dass er nur zugunsten der bestimmten Person verzichtet.  

Der Verzichtsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

Hinweis:
Bei Ehegatten, die im Güterstand der Zugewinngemeinschaft (= der gesetzliche Regelfall) leben, erstreckt sich der Erbverzicht nicht auf den Anspruch auf Zugewinnausgleich.

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