Ehegatte - Erbanteil bei Zugewinngemeinschaft

Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand, der immer dann besteht, wenn die Ehegatten nichts anderes (Gütergemeinschaft oder Gütertrennung) vereinbart haben.

Wichtig:
In den neuen Bundesländern war bis zum 3. Oktober 1990 die Eigentums- und Vermögensgemeinschaft der gesetzliche Güterstand. Bis zu diesem Zeitpunkt bestand die Möglichkeit, gegenüber dem Kreisgericht die Zugewinngemeinschaft auszuschließen. In diesem Fall gilt die alte Regelung des DDR-Familiengesetzbuches (zur Erbquote siehe unten 4.).

Zur Erklärung: Der Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen (beim Eintritt des Güterstandes) übersteigt. Nur das während der Ehe Erarbeitete (aber: nicht alles Erworbene, z.B. Schenkung, Lottogewinn, Erbschaft) wird beim Tod eines Ehegatten geteilt. Der Ausgleich findet bei Auflösung der Ehe wie folgt statt: Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn de anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.

1. Folgende Besonderheit gilt beim Tod eines Ehegatten:

Der Ausgleich findet in der Art statt, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten pauschal um ein Viertel der Erbschaft erhöht. Diese pauschale Aufstockung um ein Viertel ist unabhängig davon, ob der überlebende Ehegatte tatsächlich einen Ausgleichsanspruch erworben hat.

2. Übersicht: Erbanteil des überlebenden Ehegatten bei Zugewinngemeinschaft

Erbanteil neben Erben der 1. Ordnung (Kinder, Enkel) 1/4 (gemäß § 1931 BGB) + 1/4 (=Aufstockung gemäß § 1371 BGB) = 1/2
k  
Erbanteil neben Erben der 2. Ordnung (Eltern, Geschwister) 1/2 (gemäß § 1931 BGB) + 1/4 (=Aufstockung gemäß § 1371 BGB) = 3/4
   
Erbanteil neben Erben der 3. Ordnung (Großeltern) 3/4 (ist ein Großelternteil verstorben, erbt der überlebende Ehegatte auch dessen Teil, § 1931 BGB)
   
Erbanteil neben Erben weiterer Ordnungen 1/1 (gemäß § 1931 Abs. 2 BGB)

3. Wann ist eine Erbausschlagung bei Zugewinngemeinschaft sinnvoll?

In einigen Fällen kann es sinnvoll sein, das Erbe auszuschlagen: Der Zugewinnausgleich und der dann zusätzlich anfallende (kleine) Pflichtteil können nämlich unter Umständen einen größeren Betrag ausmachen, als die Erbquote im Zuge der gesetzlichen Erbfolge.

Tipp:
Zu bedenken ist insofern auch, dass der Zugewinnausgleich erbschaftssteuerfrei ist.

4. Übersicht: Erbanteil des überlebenden Ehegatten bei Eigentums- und Vermögensgemeinschaft nach DDR-Recht

Erbanteil neben Erben der 1. Ordnung (Kinder, Enkel) 1/4
k  
Erbanteil neben Erben der 2. Ordnung (Eltern, Geschwister) 1/2
   
Erbanteil neben Erben der 3. Ordnung (Großeltern) 1/2 (ist ein Großelternteil verstorben erbt der überlebende Ehegatte auch dessen Teil, § 1931 BGB)
   
Erbanteil neben Erben weiterer Ordnungen 1/1 (gemäß § 1931 Abs. 2 BGB)

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