Ehegatte - Erbanteil  bei Gütergemeinschaft

Zur Erklärung: Gütergemeinschaft entsteht durch Vereinbarung (Ehevertrag) beider Ehepartner. Haben die Ehegatten eine solche Vereinbarung getroffen, so entsteht grundsätzlich bezüglich aller eingebrachten und erworbenen Vermögensrechte gemeinschaftliches Vermögen. 

1. Soweit die Ehegatten im Ehevertrag geregelt haben, dass die Gütergemeinschaft auch nach dem Tod eines Ehegatten zwischen dem überlebenden Ehegatten und den gemeinsamen Kindern fortgeführt werden soll (= sog. fortgesetzte Gütergemeinschaft), wird das gesamte Vermögen, das die Eheleute gemeinsam besessen haben, nicht vererbt. Das Vermögen verbleibt also den genannten Personen als gemeinschaftliches Eigentum.

Dies gilt allerdings nicht für das sog. Sonder- und Vorbehaltsgut, dass dem verstorbenen Ehegatten gehörte. Diese Güter werden vererbt. 

a) Sondergut sind Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können (z.B. Nießbrauch).

b) Vorbehaltsgut sind Gegenstände, die 

2. Haben die Ehegatten eine solche fortgesetzte Gütergemeinschaft nicht vereinbart, so bleibt es beim normalen gesetzlichen Erbrecht des überlebenden Ehegatten.

3. Übersicht über den Erbanteil des überlebenden Ehegatten bei Gütergemeinschaft:

Erbanteil neben Erben der 1. Ordnung (Kinder, Enkel) 1/4
k  
Erbanteil neben Erben der 2. Ordnung (Eltern, Geschwister) 1/2
   
Erbanteil neben Erben der 3. Ordnung (Großeltern) 1/2 (ist ein Großelternteil verstorben erbt der überlebende Ehegatte auch dessen Teil, § 1931 BGB)
   
Erbanteil neben Erben weiterer Ordnungen 1/1 (gemäß § 1931 Abs. 2 BGB)

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