Bei einem nach dem 31. März 1998 eingetretenen Erbfall gilt für nichteheliche Kinder das gleiche Erbrecht wie für eheliche Kinder. Auch nichteheliche Kinder haben ab diesem Zeitpunkt einen direkten Anspruch auf alle Teile des Nachlasses und nicht nur einen Erbersatzanspruch. Das gilt für die gesamte Bundesrepublik Deutschland. Einzige Ausnahme sind nichteheliche Kinder in den alten Bundesländern, die vor dem 01.07.1949 geboren sind.
Die erbrechtlichen Regelungen für nichteheliche Kindern in den alten und neuen Bundesländern unterscheiden sich dementsprechend wie folgt:
| Alte Bundesländer | Neue Bundesländer | |
| Kinder, die vor dem 01.07.1949 geboren sind: | kein Erbanspruch | keine Besonderheit |
| Erbfall bis zum 31.03.1998: | - nur Geldanspruch gegen die
Erben in Höhe des gesetzlichen Erbanspruchs (= Erbersatzanspruch) - Möglichkeit, zwischen dem 21. und 27. Geburtstag einen vorzeitigen Erbausgleich zu verlangen
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- für Erbfälle vor dem
03.10.1990 bleibt das Recht der DDR maßgebend
- für nichteheliche Kinder, die vor dem 03.10.1990 geboren wurden, gelten die gleichen Regelungen wie für eheliche Kinder - für nichteheliche Kinder, die nach dem 03.10.1990 geboren wurden, gelten die Vorschriften, die das BGB bis dahin für nichteheliche Kinder und Väter enthielt (Erbersatzanspruch, vorzeitiger Erbausgleich) |
| Erbfall nach dem 31.03.1998: |
es gilt das gleiche gesetzliche Erbrecht, wie zwischen ehelichen Kindern und ihren Vätern |
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Wichtig: Das Erbrecht zwischen nichtehelichen Kindern und ihren Vätern setzt immer voraus, dass das Verwandtschaftsverhältnis feststeht. Das bedeutet nichts anderes, als das die Vaterschaft durch Anerkennung oder gerichtliche Vaterschaftsfeststellung geklärt sein muss.
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