Eine Besonderheit besteht im Hinblick auf das Erbrecht für bäuerliche Höfe. Um den bäuerlichen Hof und sein Zubehör als Ganzes zu erhalten, wurden in den meisten alten Bundesländern zu diesem Zweck Sondervorschriften erlassen, die anstelle der gesetzlichen Erbfolge des BGB gelten. Folge ist, dass der Hof nur auf einen Erben übergeht. Die anderen Erben erhalten Ausgleichsansprüche, werden aber nicht Miterben des Hofes. Entsprechende Regelungen gibt es in Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein.
| Wichtig: |
| Trotz dieser Sonderregelungen ist es zulässig, dass der Erblasser und Hofeigentümer durch letztwillige Verfügung von den Regelungen Abweichendes bestimmt. Hier kann eine anwaltliche Beratung nur angeraten werden. |
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