Gesetzliche Erbfolge - Ausgleich von Zuwendungen zu Lebzeiten

Nicht selten erhalten Kinder von ihren Eltern oder Enkel von ihren Großeltern schon zu deren Lebzeiten Zuwendungen. Diese sind beispielsweise als Hilfe bei der Ausbildung, beim Start ins Berufsleben, beim Kauf einer Wohnung bzw. Finanzierung eines Hauses gedacht. Haben die anderen Erben solche Zuwendungen nicht erhalten, so sieht das Gesetz in § 2050 BGB eine Ausgleichspflicht des begünstigten Erben vor, damit es nicht zu Ungerechtigkeiten kommt. In Folge der Ausgleichspflicht kann es zur Änderung des Erbteils eines Erben kommen. 

1. Ausgleichspflichtige Personen

Die Ausgleichspflicht gilt grundsätzlich nur für Abkömmlinge des Erblasser (Kinder, Enkel, Urenkel ...). Dagegen werden andere Erben (Verwandte des Erblassers und der überlebende Ehegatte) von der Ausgleichspflicht nicht erfasst. 

Achtung:
Ausnahmsweise besteht die Ausgleichspflicht auch bei einer Erbeinsetzung durch Testament oder Erbvertrag (also gerade keine gesetzliche Erbfolge), wenn der Verstorbene seine Abkömmlinge in der letztwilligen Verfügung genau mit dem bedacht hat, was ihr gesetzlicher Erbteil wäre, § 2052 BGB. 

2. Welche Zuwendungen sind ausgleichspflichtig und welche nicht?

Ausgleichspflichtige Zuwendungen Nichtausgleichspflichtige Zuwendungen
  • Zuwendungen die als Ausstattung mit Rücksicht auf eine Heirat oder auf selbständige Lebensstellung gemacht wurden (Beispiele: Aussteuer für die Tochter, );
  • Zuwendungen zum Lebensunterhalt oder zur Berufsausbildung, soweit sie über das Maß hinaus gegangen sind, das nach den Lebensverhältnissen des Erblassers üblich war
  • dies gilt auch im umgekehrten Fall: z.B. Mitarbeit des Erben im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Verstorbenen, sowie die Pflege unter Verzicht auf eigenes Einkommen
  • Zuwendungen, die weder Ausstattung sind, noch der üblichen Berufsausbildung dienen, sind grundsätzlich nicht ausgleichspflichtig; etwas anderes kann sich aber aus dem Pflichtteilsrecht ergeben (vergleiche Thema 'Pflichtteil')

3. Ausschluss der Ausgleichspflicht

Über das oben unter 2. bereits genannte hinaus, ist die Ausgleichspflicht des Zuwendungsempfängers ausgeschlossen, wenn der Erblasser dies bei der Zuwendung bestimmt hat. 

4. Berechnung des Ausgleichs

Für die Berechnung ist der Wert des Zugewendeten zum Zeitpunkt der Zuwendung maßgebend. Wertsteigerung oder Minderungen die danach eintreten, bleiben außer Betracht. Allerdings wird der Kaufkraftschwund des Geldes berücksichtigt. 

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