Möglichkeiten zur Ermittlung der Nachlassverbindlichkeiten

Oftmals wird es so sein, dass der Erbe den Nachlass nicht sogleich überschauen kann und sich nicht sicher ist, ob das Erbe überschuldet ist. Dann gibt es zwei Wege, eventuell bestehende Nachlassverbindlichkeiten zu ermitteln: Das Aufgebotsverfahren und die Errichtung eines Inventars.

1. Das Aufgebotsverfahren

a) Dieses Verfahren ist insbesondere für den Fall gedacht, dass sich bei dem Erben nach und nach immer mehr Gläubiger melden und die Vermutung besteht, dass es noch weitere Gläubiger gibt. Um diese Frage zu klären, kann der Erbe (sowie der Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter) beim Nachlassgericht die Durchführung des Aufgebotsverfahrens beantragen. 

b) In dem schriftlichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärten Antrag sind die bekannten Nachlassgläubiger unter Angabe ihrer Anschrift zu nennen. 

Wichtig:
Das Aufgebotsverfahren kann nur von dem Erben beantragt werden, der nicht gegenüber allen Nachlassgläubigern unbeschränkt haftet.

c) Das Gericht fordert anschließend durch öffentliche Bekanntmachung alle Gläubiger auf, ihre Forderungen innerhalb der gesetzten Frist beim Nachlassgericht anzumelden. Nach Ablauf der Frist erlässt das Gericht auf Antrag ein Ausschlussurteil. Bis zu diesem Zeitpunkt nicht angemeldete Gläubiger, werden dann erst zuletzt befriedigt, vorausgesetzt der Nachlass ist bis dahin nicht erschöpft.

Wichtig:
Macht ein ausgeschlossener Gläubiger seine Forderung geltend und reicht der Nachlass nicht mehr zur Befriedigung des Gläubigers, kann ihm der Erbe die Einrede der Erschöpfung des Nachlasses entgegenhalten. Tut er dies, muss der Erbe die Schulden nicht aus seinem persönlichen Vermögen begleichen.

2. Errichtung eines Inventars

a) Die zweite Möglichkeit zur Ermittlung der Nachlassverbindlichkeiten ist die Aufstellung der beim Erbfall vorhandenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten. Eine solche Aufstellung nennt man Inventar. 

b) Ein solches Inventar kann der Erbe zum einen unaufgefordert beim Nachlassgericht einreichen. Beantragt dagegen ein Nachlassgläubiger die Errichtung eines Inventars, muss der Erbe dieses erstellen. Dazu bekommt er vom Nachlassgericht eine Frist gesetzt. Hält er die Frist nicht ein, haftet er unbeschränkt für alle Nachlassverbindlichkeiten. Das bedeutet, dass er die Schulden (auch) aus seinem eignem Vermögen begleichen muss.

c) Zur Errichtung des Inventars muss der Erbe das Nachlassgericht oder einen Notar hinzuziehen. Andererseits kann der Erbe auch den Antrag stellen, dass das Inventar von amtlicher Seite errichtet wird.

d) In dem Inventar sind die Vermögenswerte im einzelnen zu beschreiben und mit Wertangaben zu versehen.

Achtung:
Macht der Erbe wissentlich falsche oder unvollständige Angaben, verschweigt er Vermögenswerte und verweigert oder verzögert er Auskünfte, haftet er unbeschränkt. 

e) Der Nachlassgläubiger kann beantragen, dass der Erbe die Richtigkeit des Inventars zur Protokoll der Geschäftsstelle an Eides statt versichert. Kommt der Erbe dem nicht nach, oder erscheint er auch zum zweiten Termin vor dem Nachlassgericht nicht, haftet er dem antragstellenden Gläubiger gegenüber unbeschränkt, d.h. (auch) mit seinem eigenem Vermögen.

f) Die Wirkung eines ordnungsgemäß erstellten Inventars besteht in der Vermutung, dass alle Vermögensgegenstände vollständig erfasst sind. 
Stellt sich anschließend eine Überschuldung des Nachlasses heraus, hat der Erbe die Möglichkeit, die Nachlassverwaltung oder den Nachlasskonkurs zu beantragen und so seine Haftung auf den vorhandenen Nachlass zu beschränken.

nach oben | Haftung Erben / Erbe ÜberblickErbrecht Startseite


© alle Rechte vorbehalten; www.internetratgeber-recht.de

Weitere Infos: Arbeitsrecht Familienrecht Kaufrecht Mietrecht Nebenkosten Reiserecht Verkehrsrecht