Haftung der Erben - Weitere Möglichkeiten zur Abwehr von Forderungen

Neben der Nachlassverwaltung und dem Nachlassinsolvenzverfahren sieht das Gesetz weitere Möglichkeiten vor, wie der Erbe die Haftung mit seinem eigenem Vermögen (zeitweilig) vermeiden kann.

1. Die Dreimonatseinrede

Sie ermöglicht dem Erben in den ersten drei Monaten nach Annahme der Erbschaft die Zahlung von Nachlassverbindlichkeiten  zu verweigern. Der Erbe muss sich auf die Einrede berufen. Wird allerdings in dieser Zeit ein Inventar errichtet, endet das Recht zur Verweigerung der Zahlung mit Errichtung des Inventars.

2. Die Einrede des Aufgebotsverfahrens

Hat der Erbe innerhalb eines Jahres nach Annahme der Erbschaft das Aufgebotsverfahren beantragt und führt das Gericht dieses Verfahren durch, ist der Erbe berechtigt, Zahlungen an die Nachlassgläubiger zu verweigern. Dieses Recht endet allerdings, wenn der Erbe nicht zu dem vom Gericht bestellten Aufgebotstermin erscheint.

2. Die Erschöpfungseinrede

Sind im Aufgebotsverfahren Nachlassgläubiger ausgeschlossen worden und ist nach der Befriedigung der nicht ausgeschlossenen Nachlassgläubiger kein zu verteilender Nachlass mehr vorhanden, kann sich der Erbe auf die Einrede der Erschöpfung des Nachlasses berufen. Er muss dann nicht mehr zahlen.
Dies gilt auch dann, wenn ein im Aufgebotsverfahren nicht berücksichtigter Gläubiger, der bis dahin nicht bekannt war, seine Forderung später als 5 Jahre nach dem Erbfall geltend macht.
Schließlich steht dem Erben die Erschöpfungseinrede auch dann zu, wenn der Nachlass im Nachlassinsolvenzverfahren vollständig verteilt wurde.

4. Die Einrede der Dürftigkeit

Wurde die Nachlassverwaltung oder das Nachlassinsolvenzverfahren nicht eröffnet, weil die Verfahrenskosten durch den Nachlass nicht gedeckt werden können, kann sich der Erbe auf die Dürftigkeit des Nachlasses berufen. Er muss dann nicht mehr zahlen.
Dies gilt auch dann, wenn diese Verfahren bereits laufen und dann mangels Nachlassmasse eingestellt werden.

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