Pflichtteil - Pflicht der Erben zur Auskunft gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten

Voraussetzung für die Berechnung des Pflichtteilsanspruches ist, dass der Pflichtteilsberechtigte weiß, welchen Umfang und welchen Wert der Nachlass hat. Das hat auch der Gesetzgeber gesehen und dem Pflichtteilsberechtigten einen Anspruch auf Auskunft gegeben, § 2314 BGB. Daraus ergibt sich eine entsprechende Informationspflicht des Erben. Die Erben müssen dem Pflichtteilsberechtigten auf Anforderung ein Verzeichnis der Nachlassgegenstände und der Nachlassschulden zukommen lassen. Davon werden auch Schenkungen des Verstorben während der letzten zehn Jahre und alle Schenkungen an den Ehegatten erfasst. Das gleiche gilt für ausgleichs- und anrechnungspflichtige Zuwendungen, die gegenüber anderen Pflichtteilsberechtigten gemacht wurden.

Bei fehlendem Vertrauen  des Pflichtteilsberechtigten in den oder die Erben hat er ein Recht darauf, bei der Aufstellung des Verzeichnisses beteiligt zu werden. Unter Umständen kann auch gefordert werden, dass eine Amtsperson die Aufsicht darüber wahrnimmt, dass das Verzeichnis ordnungsgemäß erstellt wird.

Die entsprechenden Auskünfte kann der Pflichtteilsberechtigte vor Gericht einklagen. Bei Zweifeln über die Vollständigkeit kann entweder eine Ergänzung oder auch eine entsprechende eidesstattliche Versicherung des Erben verlangt werden.

In komplizierten Fällen hat der Pflichtteilsberechtigte einen Anspruch auf Wertermittlung des Nachlasses durch einen Sachverständigen. Die Kosten für das entsprechende Gutachten gehen zu Lasten des Nachlasses. Anzumerken ist insoweit, dass das Gutachten nicht verbindlich ist. Es hat lediglich den Zweck, dem Pflichtteilsberechtigten eine Abwägung zu ermöglichen, ob er es auf einen Prozess ankommen lassen will. 

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