Testament - Aufbewahrung

1. Aufbewahrung eigenhändiges Testament

Ein eigenhändiges Testament kann an jedem beliebigen Ort aufbewahrt werden. Das einzige, wofür der Erblasser sorgen muss ist, dass es im Falle seines Todes gefunden wird. Misstrauische Zeitgenossen stecken hier in einer Zwickmühle, da Verwandte, die von dem Aufbewahrungsort wissen und vermuten, dass sie benachteiligt werden, dass Testament ja rechtzeitig vernichten könnten. Weiß andererseits niemand, wo das Testament ist, wird es im Erbfall nicht beachtet werden können.

Hinweis:
Erblasser können Ihr eigenhändiges Testament auch bei einem beliebigen Amtsgericht hinterlegen. Dafür erhält der Erblasser einen Hinterlegungsschein, den er ebenfalls sicher aufbewahren sollte.

2. Aufbewahrung öffentliches (notarielles) Testament

Hat der Erblasser sein Testament vor dem Notar errichtet, wird es immer an dem Amtsgericht verwahrt, das für den Sitz des Notars zuständig ist. 

Wichtig:
Lässt sich der Erblasser ein notarielles Testament vom Amtsgericht herausgeben, wird es unwirksam. Dann gilt wieder die gesetzliche Erbfolge und zwar bis zu dem Zeitpunkt, wo er ein neues Testament macht.
Lässt sich der Erblasser dagegen ein eigenhändiges Testament, das er bei einem Amtsgericht in Verwahrung gegeben hat, wieder herausgeben, bleibt es in vollem Umfang wirksam.

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