Beginn und Ende der Testamentsvollstreckung

1. Beginn der Testamentsvollstreckung

Die Testamentsvollstreckung beginnt nach dem Tod des Erblassers und dann auch erst, wenn er die Annahme des Amtes dem Nachlassgericht gegenüber ausdrücklich erklärt.
Selbstverständlich kann der zum Testamentsvollstrecker berufene das Amt auch ablehnen. Dies geschieht durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht, wobei die Angabe von Gründen nicht erforderlich ist.

2. Das Amt des Testamentsvollstreckers endet

3. Endet das Amt des Testamentsvollstreckers bedeutet dies aber nicht unbedingt auch das Ende der Testamentsvollstreckung; diese ist z.B. nicht beendet, wenn

3. Ist der Testamentsvollstrecker nicht zur Erledigung seines Amtes geeignet oder verletzt er seine Pflichten, kann er auf Antrag der Erben, ggf. auch der Pflichtteilsberechtigten und anderen Begünstigten, vom Nachlassgericht entlassen werden. Insoweit steht den Betroffenen die sog. Entlassungsklage zur Verfügung. Allerdings wird durch die Entlassung noch nicht in jedem Fall die Testamentsvollstreckung als solche beendet.

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