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Familienrecht
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Ehe
ist die gesetzlich anerkannte Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau. Sie
wird auf Lebenszeit geschlossen (§ 1353 Abs. 1 BGB) und durch Vertrag begründet.
Sie wird geschlossen, indem die Verlobten vor dem zuständigen Standesbeamten
erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Sie müssen persönlich und
gleichzeitig anwesend sein. Die Eheschließung ist im einzelnen im Ehegesetz
geregelt.
Eheaufhebung
ist die Auflösung der Ehe wegen Vorliegens eines der in den §§ 30 bis 34 und
39 Ehegesetz genannten Gründe. Sie erfolgt durch gerichtliches Urteil.
Aufhebungsgründe sind u.a. der Mangel der Einwilligung des gesetzlichen
Vertreters, der Irrtum über die persönlichen Eigenschaften des anderen
Ehegatten oder eine arglistige Täuschung bei Eingehung der Ehe.
Ehefähigkeit
ist die Fähigkeit einer Person zur wirksamen Eheschließung. Geschäftsunfähige
sind nach § 2 des Ehegesetzes nicht ehefähig. Ein minderjähriger Ehewilliger
bedarf zur Eingehung der Ehe der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters (§
3 Ehegesetz).
Eheliches
Kind - Ein Kind, das nach der Eheschließung geboren wurde, ist ehelich,
wenn die Frau es vor oder während der Ehe empfangen und der Mann innerhalb der
Empfängniszeit der Frau beigewohnt hat. In diesem Zusammenhang besteht die
Vermutung, dass der Mann der Frau innerhalb der Empfängniszeit beigewohnt hat.
Vgl. §§ 1591 ff. BGB.
Ehenichtigkeit
ist die Erklärung der Unwirksamkeit einer Ehe aufgrund eines gerichtlichen
Urteils. Nichtigkeitsgründe sind u. a. mangelnde Form der Eheschließung oder
mangelnde Geschäfts- oder Urteilsfähigkeit. Die Nichtigkeit der Ehe wird durch
das Gericht festgestellt. Geregelt ist die Ehenichtigkeit in §§ 16 ff.
Ehegesetz.
Elterliche
Sorge umfasst die Rechte und die Pflichten der Eltern für das minderjährige
Kind. Sie umfasst die Sorge für das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge) und
die Person des Kindes (Personensorge). Die Personensorge umfasst insbesondere
das Recht und die Pflicht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen
und seinen Aufenthalt zu bestimmen. Geregelt ist die elterliche Sorge in §§
1626 ff. BGB.
Elternrecht
ist das durch Art. 6 Abs. 2 des Grundgesetzes gewährleistete Grundrecht. Die
Vorschrift bestimmt, dass die Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche
Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht sind. Über die
Einhaltung dieses Rechts wacht die staatliche Gemeinschaft. Daraus folgt, dass
Kinder gegen den Willen der Erziehungsberechtigten auf Grund eines Gesetzes von
der Familie getrennt werden dürfen, wenn die Erziehungsberechtigten versagen
oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen (Art. 6 Abs. 3
GG).
Familie
sind die Eltern mit ihren Kindern. Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes bestimmt,
dass die Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung steht.
Familienbuch
ist ein Personenstandsbuch, aus dem der jeweilige Personenstand der
Familienangehörigen hervorgeht. Das Familienbuch wird im Anschluss an die
Eheschließung vom Standesbeamten angelegt.
Familiengericht
ist eine für Familiensachen zuständige Abteilung des Amtsgerichts. Vgl. 23b
Gerichtserfassungsgesetz.
Familienname
ist der von den Ehegatten als äußerliches Zeichen der Lebensgemeinschaft geführte
Ehename. Die Einzelheiten sind in § 1355 BGB geregelt.
Familienrecht
meint all die gesetzlichen Regelungen, die die rechtlichen Beziehungen der
Mitglieder der Familie zueinander und zu Dritten regeln.
Familiensachen
sind u.a. Ehesachen (Scheidung und Versorgungsausgleich), Verfahren über die
Regelung der elterlichen Sorge für ein eheliches Kind, Verfahren über die
Regelung des Umgangs eines Elternteils mit dem ehelichen Kind, Streitigkeiten,
die die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen. Für
Familiensachen ist das Familiengericht sachlich zuständig.
Gütergemeinschaft
ist ein vertraglicher Güterstand zwischen Eheleuten. Sie wird durch notariellen
Ehevertrag vereinbart. Durch die Gütergemeinschaft wird das gesamte Vermögen
der Eheleute grundsätzlich vollständig gemeinschaftliches Vermögen beider
Ehepartner (Gesamtgut). Soweit die Ehegatten bestimmte Gegenstände und Rechte
zum Vorbehaltsgut erklären (z.B. ihnen jeweils zustehende beschränkte persönliche
Dienstbarkeiten und Sondergut), verwalten sie dieses selbständig. Einzelheiten
sind in §§ 1415 ff. BGB geregelt.
Gütertrennung
ist wie die Gütergemeinschaft ein vertraglicher Güterstand zwischen Ehegatten.
Sie wird durch einen Ehevertrag vereinbart, der der notariellen Beurkundung
bedarf. Durch die Gütertrennung sind die Vermögen der Ehegatten sowohl
eigentumsrechtlich als auch haftungsrechtlich völlig voneinander getrennt. Das
bedeutet, dass jeder Ehegatte sein Vermögen selbst verwaltet. Gegenüber
Dritten wirkt die Gütertrennung nur, wenn sie ins Güterrechtsregister
eingetragen oder dem Dritten bekannt ist. Die Einzelheiten sind in § 1414 BGB
geregelt.
Kindschaftssachen
sind Streitigkeiten vor Gericht, welche u.a. die Anerkennung der Vaterschaft,
die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes, die Feststellung des Bestehens oder
Nichtbestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses oder die Feststellung des
Bestehens oder Nichtbestehens der elterlichen Sorge der einen Partei über die
andere zum Gegenstand haben. Für Kindschaftssachen ist ausschließlich das
Amtsgericht zuständig.
Name
der Familie ist der von den Ehegatten bestimmte Ehename. Über den Ehenamen
bestimmen die Ehegatten selbst. Bestimmen sie keinen Ehenamen, so führen sie
ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung.
Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem
Standesbeamten den Geburtsnamen des Mannes oder den der Frau bestimmen. Ein
Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber
dem Standesbeamten dem Ehenamen seinen Geburtsnamen voranstellen. Die
Einzelheiten sind in § 1355 BGB geregelt.
Nichteheliches
Kind ist das von einer unverheirateten Frau geborene Kind oder das zunächst
eheliche Kind, dessen Ehelichkeit erfolgreich angefochten worden ist. Mit der
Reform des Kindschaftsrechts wurde die im Erbrecht und Kindesunterhalt
bestehende Ungleichbehandlung im Verhältnis zu ehelichen Kindern beseitigt.
Nichtigkeit
der Ehe liegt in den im Gesetz genannten Fällen vor. Die nichtige Ehe ist
solange wirksam, bis sie durch gerichtliches Urteil rechtskräftig für nichtig
erklärt worden ist. Nichtigkeitsgründe sind die mangelnde Form der Eheschließung,
die mangelnde Geschäftsfähigkeit, die Ehe zwischen Verwandten und die
Doppelehe. Einzelheiten enthält das Ehegesetz in §§ 16 ff.
Personensorge
ist ein Teil der elterlichen Sorge für das Kind. Von ihr werden insbesondere
das Recht und die Pflicht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen
und seinen Aufenthalt zu bestimmen, umfasst. Darüber hinaus beinhaltet die
Personensorge das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der
es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält. Vgl. §§ 1931,
1932 BGB.
Personensorgeberechtigter
ist die Person, der allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht, Vgl. § 7
Sozialgesetzbuch VIII.
Personenstand
ist das familienrechtliche Verhältnis zweier Personen zueinander. Er wird mit
seinen Veränderungen, insbesondere durch Geburt, Adoption, Eheschließung,
Scheidung, Tod vom Standesamt in Personenstandsbüchern beurkundet.
Personenstandsbücher
werden von den Standesämtern geführt. Im Heiratsbuch wird die Eheschließung
beurkundet. Aus dem Familienbuch wird der jeweilige Personenstand der
Familienangehörigen ersichtlich. Das Geburtenbuch dient zur Beurkundung der
Geburten, das Sterbebuch zur Beurkundung der Sterbefälle.
Personenstandsurkunden
sind Urkunden, die von den Standesämtern auf der Grundlage der Personenstandsbücher
ausgestellt werden. Darunter fallen beglaubigte Abschriften, Geburtsscheine,
Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden, Abstammungsurkunden und Auszüge aus dem
Familienbuch. Siehe dazu § 61a Personenstandsgesetz.
Pflegschaft
für nichteheliche Kinder. Das Kind erhält, sofern es nicht eines Vormunds
bedarf, für die Wahrnehmung bestimmter, in § 1706 BGB aufgezählter
Angelegenheiten, einen Pfleger. So etwa für die Feststellung der Vaterschaft
oder die Regelung von Erb- und Pflichtteilsrechten, die dem Kind im Falle des
Todes des Vaters und seiner Verwandten zustehen.
Scheidung
der Ehe kommt in Betracht, wenn die Ehe gescheitert ist. Die Ehe ist
gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten zerrüttet ist, d.h.
nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie
wiederherstellen. Leben die Ehegatten seit einem Jahr getrennt und beantragen
beide Ehegatten die Scheidung oder stimmt der Antragsgegner der Scheidung zu,
wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist. Die Ehe ist in jedem
Fall gescheitert, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben. Die
Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft
(mehr) besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die
eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch
dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt
leben. Zwischenzeitliche kurzfristige Versöhnungsversuche unterbrechen das
Getrenntleben nicht. Siehe dazu §§ 1565 ff. BGB.
Scheidungsfolgesachen
sind Folgeprobleme, die mit der Ehescheidung zusammenhängen. § 623
Zivilprozessordnung bestimmt, dass das Familiengericht mit dem stattgebenden
Scheidungsurteil auch über die Folgesachen elterliche Sorge für ein
gemeinschaftliches Kind und den Versorgungsaugleich zu verhandeln und zu
entscheiden hat. In anderen Familiensachen (z.B. gesetzliche Unterhaltspflicht,
Regelung des Umgangsrechts) erfolgt ebenfalls eine einheitliche Verhandlung und
Entscheidung mit dem Scheidungsurteil, sofern eine Entscheidung für den Fall
der Scheidung zu treffen ist und dies von einem der Ehegatten rechtzeitig
beantragt wird.
Scheitern
der Ehe ist Voraussetzung für die Ehescheidung. Das Gesetz (§ 1566 BGB)
enthält hierfür zwei unwiderlegbare Vermutungen: einjähriges Getrenntleben
und einverständliches Scheidungsbegehren (beiderseitiger Scheidungsantrag oder
Zustimmung des Antragsgegners zum Scheidungsantrag) oder dreijähriges
Getrenntleben. Trifft eine der beiden Vermutungen zu, muss das Familiengericht
nicht mehr prüfen, ob die Ehe gescheitert ist.
Trennung
der Ehegatten ist ein Indiz für das Scheitern einer Ehe und damit eine
Voraussetzung für die Ehescheidung. Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen
ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein Ehegatte sie erkennbar
nicht mehr herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt.
Dabei wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die
Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung
beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt oder, wenn die Eheleute
seit drei Jahren getrennt leben. Vgl. §§ 1566, 1567 BGB.
Trennungsunterhalt.
Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den
Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten
angemessenen Unterhalt verlangen. Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer
Geldrente zu gewähren. Siehe dazu § 1361 BGB.
Vater
eines Kindes ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des
Kindes verheiratet ist, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen
Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist. Siehe dazu § 1592 BGB.
Vaterschaftsanerkenntnis
ist eine einseitige, formbedürftige und nicht empfangsbedürftige Willenserklärung
des Inhalts, dass der Anerkennende ein Kind als von ihm erzeugt ansieht. Die
Anerkennung der Vaterschaft ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines
anderen Mannes besteht. Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter. Darüber
hinaus bedarf sie auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die
elterliche Sorge nicht zusteht. Siehe dazu §§ 1594 ff. BGB.
Vaterschaftsvermutung
ist die Vermutung, dass ein Mann innerhalb der Empfängniszeit der Frau
beigewohnt hat. Sie gilt, wenn die Ehe durch Tod aufgelöst wurde und innerhalb
von 300 Tagen nach der Auflösung ein Kind geboren wird. Siehe dazu § 1593
BGB.
Verletzung
der Fürsorge- und Erziehungspflicht. Wer sexuelle Handlungen an einer
Person unter 16 Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung
in der Lebensführung anvertraut ist, an einer Person unter 18 Jahren, die ihm
zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung
anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet
ist, unter Missbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-,
Dienst oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit oder an seinem noch
nicht 18 Jahre alten leiblichen oder angenommenen Kind vornimmt oder sich von
dem Schutzbefohlenen vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Siehe dazu § 174 Strafgesetzbuch.
Verletzung
der Unterhaltspflicht. Wer sich seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht mit
der Folge entzieht, dass der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet
ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Siehe dazu § 170
Strafgesetzbuch.
Verlöbnis
ist der formfreie Vertrag, durch den sich zwei Personen die Ehe versprechen.
Sieh dazu §§ 1297 ff. BGB.
Vernachlässigung
von Schutzbefohlenen. Wer eine Person unter 18 Jahren oder eine wegen
Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die seiner Fürsorge oder Obhut
untersteht, seinem Hausstand angehört, von dem Fürsorgepflichtigen seiner
Gewalt überlassen worden oder ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses
untergeordnet ist, böswillig vernachlässigt und dadurch gesundheitlich schädigt,
wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Der
Versuch ist strafbar. Siehe dazu § 225 Strafgesetzbuch.
Versorgungsausgleich
ist die vom Familiengericht bei der Ehescheidung zwingend zu regelnde
Scheidungsfolgesache. Durch den Versorgungsausgleich werden die während der Ehe
von den Partnern erworbenen Anwartschaften oder Aussicht auf eine Versorgung
wegen Alters oder Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit geteilt. Siehe dazu
§§ 1587 ff. BGB.
Verweigerung
der ehelichen Lebensgemeinschaft ist ein Scheidungsgrund. Eine Ehe kann
geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die
Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden
kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Es wird unwiderlegbar vermutet,
dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben
und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der
Scheidung zustimmt. Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche
Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil
er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Siehe dazu §§ 1564 ff.
BGB.
Zerrüttung
der Ehe ist Voraussetzung für die Scheidung. Sie ist gegeben, wenn die
Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden
kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Es wird unwiderlegbar vermutet,
dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben
und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der
Scheidung zustimmt. Das Gleiche gilt, wenn die Ehegatten seit drei Jahren
getrennt leben. Siehe dazu §§ 1564 ff. BGB.
Zugewinn
ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt.
Siehe dazu § 1373 BGB.
Zugewinnausgleich
– Leben die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, und wird diese
beendet, erfolgt der Zugewinnausgleich.
Wird der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet
(insbesondere durch Scheidung), so wird der Zugewinn dadurch ausgeglichen, dass
dem Ehegatten der keinen und nur einen geringeren Zugewinn erzielt hat, die Hälfte
des Überschusses des anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zusteht.
Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet, so findet der
Ausgleich des Zugewinns in der form statt, dass sich der gesetzliche Erbteil des
überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht. Insoweit ist
unerheblich, ob die Ehegatten tatsächlich einen Zugewinn erzielt haben.
Siehe dazu §§ 1371, 1372, 1378 BGB.
Zugewinngemeinschaft
– Haben die Ehegatten – vor oder während der Ehe - keinen anderen Güterstand
vereinbart, leben sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. In diesem Fall
werden das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau, das sie in die Ehe
mitgebracht haben, nicht gemeinschaftliches Vermögen. Das gleiche gilt auch für
das Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt. Jeder Ehegatte
ist grundsätzlich zur Verwaltung seines Vermögens berechtigt und verpflichtet.
Der
Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, wird bei Beendigung der
Zugewinngemeinschaft (z.B. durch Tod eines Ehegatten oder Scheidung)
ausgeglichen. Siehe dazu §§ 1363 ff. BGB.
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