Begriffe zum Familienrecht

 

Ehe ist die gesetzlich anerkannte Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau. Sie wird auf Lebenszeit geschlossen (§ 1353 Abs. 1 BGB) und durch Vertrag begründet. Sie wird geschlossen, indem die Verlobten vor dem zuständigen Standesbeamten erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Sie müssen persönlich und gleichzeitig anwesend sein. Die Eheschließung ist im einzelnen im Ehegesetz geregelt.

Eheaufhebung ist die Auflösung der Ehe wegen Vorliegens eines der in den §§ 30 bis 34 und 39 Ehegesetz genannten Gründe. Sie erfolgt durch gerichtliches Urteil. Aufhebungsgründe sind u.a. der Mangel der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, der Irrtum über die persönlichen Eigenschaften des anderen Ehegatten oder eine arglistige Täuschung bei Eingehung der Ehe.

Ehefähigkeit ist die Fähigkeit einer Person zur wirksamen Eheschließung. Geschäftsunfähige sind nach § 2 des Ehegesetzes nicht ehefähig. Ein minderjähriger Ehewilliger bedarf zur Eingehung der Ehe der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters (§ 3 Ehegesetz).

Eheliches Kind - Ein Kind, das nach der Eheschließung geboren wurde, ist ehelich, wenn die Frau es vor oder während der Ehe empfangen und der Mann innerhalb der Empfängniszeit der Frau beigewohnt hat. In diesem Zusammenhang besteht die Vermutung, dass der Mann der Frau innerhalb der Empfängniszeit beigewohnt hat. Vgl. §§ 1591 ff. BGB.

Ehenichtigkeit ist die Erklärung der Unwirksamkeit einer Ehe aufgrund eines gerichtlichen Urteils. Nichtigkeitsgründe sind u. a. mangelnde Form der Eheschließung oder mangelnde Geschäfts- oder Urteilsfähigkeit. Die Nichtigkeit der Ehe wird durch das Gericht festgestellt. Geregelt ist die Ehenichtigkeit in §§ 16 ff. Ehegesetz.

Elterliche Sorge umfasst die Rechte und die Pflichten der Eltern für das minderjährige Kind. Sie umfasst die Sorge für das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge) und die Person des Kindes (Personensorge). Die Personensorge umfasst insbesondere das Recht und die Pflicht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. Geregelt ist die elterliche Sorge in §§ 1626 ff. BGB.

Elternrecht ist das durch Art. 6 Abs. 2 des Grundgesetzes gewährleistete Grundrecht. Die Vorschrift bestimmt, dass die Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht sind. Über die Einhaltung dieses Rechts wacht die staatliche Gemeinschaft. Daraus folgt, dass Kinder gegen den Willen der Erziehungsberechtigten auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden dürfen, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen (Art. 6 Abs. 3 GG).

Familie sind die Eltern mit ihren Kindern. Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes bestimmt, dass die Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung steht.

Familienbuch ist ein Personenstandsbuch, aus dem der jeweilige Personenstand der Familienangehörigen hervorgeht. Das Familienbuch wird im Anschluss an die Eheschließung vom Standesbeamten angelegt.

Familiengericht ist eine für Familiensachen zuständige Abteilung des Amtsgerichts. Vgl. 23b Gerichtserfassungsgesetz.

Familienname ist der von den Ehegatten als äußerliches Zeichen der Lebensgemeinschaft geführte Ehename. Die Einzelheiten sind in § 1355 BGB geregelt.

Familienrecht meint all die gesetzlichen Regelungen, die die rechtlichen Beziehungen der Mitglieder der Familie zueinander und zu Dritten regeln.

Familiensachen sind u.a. Ehesachen (Scheidung und Versorgungsausgleich), Verfahren über die Regelung der elterlichen Sorge für ein eheliches Kind, Verfahren über die Regelung des Umgangs eines Elternteils mit dem ehelichen Kind, Streitigkeiten, die die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen. Für Familiensachen ist das Familiengericht sachlich zuständig. 

Gütergemeinschaft ist ein vertraglicher Güterstand zwischen Eheleuten. Sie wird durch notariellen Ehevertrag vereinbart. Durch die Gütergemeinschaft wird das gesamte Vermögen der Eheleute grundsätzlich vollständig gemeinschaftliches Vermögen beider Ehepartner (Gesamtgut). Soweit die Ehegatten bestimmte Gegenstände und Rechte zum Vorbehaltsgut erklären (z.B. ihnen jeweils zustehende beschränkte persönliche Dienstbarkeiten und Sondergut), verwalten sie dieses selbständig. Einzelheiten sind in §§ 1415 ff. BGB geregelt.

Gütertrennung ist wie die Gütergemeinschaft ein vertraglicher Güterstand zwischen Ehegatten. Sie wird durch einen Ehevertrag vereinbart, der der notariellen Beurkundung bedarf. Durch die Gütertrennung sind die Vermögen der Ehegatten sowohl eigentumsrechtlich als auch haftungsrechtlich völlig voneinander getrennt. Das bedeutet, dass jeder Ehegatte sein Vermögen selbst verwaltet. Gegenüber Dritten wirkt die Gütertrennung nur, wenn sie ins Güterrechtsregister eingetragen oder dem Dritten bekannt ist. Die Einzelheiten sind in § 1414 BGB geregelt.

Kindschaftssachen sind Streitigkeiten vor Gericht, welche u.a. die Anerkennung der Vaterschaft, die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes, die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses oder die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der elterlichen Sorge der einen Partei über die andere zum Gegenstand haben. Für Kindschaftssachen ist ausschließlich das Amtsgericht zuständig.

Name der Familie ist der von den Ehegatten bestimmte Ehename. Über den Ehenamen bestimmen die Ehegatten selbst. Bestimmen sie keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung. Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Geburtsnamen des Mannes oder den der Frau bestimmen. Ein Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten dem Ehenamen seinen Geburtsnamen voranstellen. Die Einzelheiten sind in § 1355 BGB geregelt.

Nichteheliches Kind ist das von einer unverheirateten Frau geborene Kind oder das zunächst eheliche Kind, dessen Ehelichkeit erfolgreich angefochten worden ist. Mit der Reform des Kindschaftsrechts wurde die im Erbrecht und Kindesunterhalt bestehende Ungleichbehandlung im Verhältnis zu ehelichen Kindern beseitigt.

Nichtigkeit der Ehe liegt in den im Gesetz genannten Fällen vor. Die nichtige Ehe ist solange wirksam, bis sie durch gerichtliches Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist. Nichtigkeitsgründe sind die mangelnde Form der Eheschließung, die mangelnde Geschäftsfähigkeit, die Ehe zwischen Verwandten und die Doppelehe. Einzelheiten enthält das Ehegesetz in §§ 16 ff.

Personensorge ist ein Teil der elterlichen Sorge für das Kind. Von ihr werden insbesondere das Recht und die Pflicht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen, umfasst. Darüber hinaus beinhaltet die Personensorge das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält. Vgl. §§ 1931, 1932 BGB.

Personensorgeberechtigter ist die Person, der allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht, Vgl. § 7 Sozialgesetzbuch VIII.

Personenstand ist das familienrechtliche Verhältnis zweier Personen zueinander. Er wird mit seinen Veränderungen, insbesondere durch Geburt, Adoption, Eheschließung, Scheidung, Tod vom Standesamt in Personenstandsbüchern beurkundet.

Personenstandsbücher werden von den Standesämtern geführt. Im Heiratsbuch wird die Eheschließung beurkundet. Aus dem Familienbuch wird der jeweilige Personenstand der Familienangehörigen ersichtlich. Das Geburtenbuch dient zur Beurkundung der Geburten, das Sterbebuch zur Beurkundung der Sterbefälle.

Personenstandsurkunden sind Urkunden, die von den Standesämtern auf der Grundlage der Personenstandsbücher ausgestellt werden. Darunter fallen beglaubigte Abschriften, Geburtsscheine, Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden, Abstammungsurkunden und Auszüge aus dem Familienbuch. Siehe dazu § 61a Personenstandsgesetz.

Pflegschaft für nichteheliche Kinder. Das Kind erhält, sofern es nicht eines Vormunds bedarf, für die Wahrnehmung bestimmter, in § 1706 BGB aufgezählter Angelegenheiten, einen Pfleger. So etwa für die Feststellung der Vaterschaft oder die Regelung von Erb- und Pflichtteilsrechten, die dem Kind im Falle des Todes des Vaters und seiner Verwandten zustehen.

Scheidung der Ehe kommt in Betracht, wenn die Ehe gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten zerrüttet ist, d.h. nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Leben die Ehegatten seit einem Jahr getrennt und beantragen beide Ehegatten die Scheidung oder stimmt der Antragsgegner der Scheidung zu, wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist. Die Ehe ist in jedem Fall gescheitert, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben. Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft (mehr) besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben. Zwischenzeitliche kurzfristige Versöhnungsversuche unterbrechen das Getrenntleben nicht. Siehe dazu §§ 1565 ff. BGB.

Scheidungsfolgesachen sind Folgeprobleme, die mit der Ehescheidung zusammenhängen. § 623 Zivilprozessordnung bestimmt, dass das Familiengericht mit dem stattgebenden Scheidungsurteil auch über die Folgesachen elterliche Sorge für ein gemeinschaftliches Kind und den Versorgungsaugleich zu verhandeln und zu entscheiden hat. In anderen Familiensachen (z.B. gesetzliche Unterhaltspflicht, Regelung des Umgangsrechts) erfolgt ebenfalls eine einheitliche Verhandlung und Entscheidung mit dem Scheidungsurteil, sofern eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen ist und dies von einem der Ehegatten rechtzeitig beantragt wird.

Scheitern der Ehe ist Voraussetzung für die Ehescheidung. Das Gesetz (§ 1566 BGB) enthält hierfür zwei unwiderlegbare Vermutungen: einjähriges Getrenntleben und einverständliches Scheidungsbegehren (beiderseitiger Scheidungsantrag oder Zustimmung des Antragsgegners zum Scheidungsantrag) oder dreijähriges Getrenntleben. Trifft eine der beiden Vermutungen zu, muss das Familiengericht nicht mehr prüfen, ob die Ehe gescheitert ist.

Trennung der Ehegatten ist ein Indiz für das Scheitern einer Ehe und damit eine Voraussetzung für die Ehescheidung. Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht mehr herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Dabei wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt oder, wenn die Eheleute seit drei Jahren getrennt leben. Vgl. §§ 1566, 1567 BGB.

Trennungsunterhalt. Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen. Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Siehe dazu § 1361 BGB.

Vater eines Kindes ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist. Siehe dazu § 1592 BGB.

Vaterschaftsanerkenntnis ist eine einseitige, formbedürftige und nicht empfangsbedürftige Willenserklärung des Inhalts, dass der Anerkennende ein Kind als von ihm erzeugt ansieht. Die Anerkennung der Vaterschaft ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht. Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter. Darüber hinaus bedarf sie auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht. Siehe dazu §§ 1594 ff. BGB.

Vaterschaftsvermutung ist die Vermutung, dass ein Mann innerhalb der Empfängniszeit der Frau beigewohnt hat. Sie gilt, wenn die Ehe durch Tod aufgelöst wurde und innerhalb von 300 Tagen nach der Auflösung ein Kind geboren wird. Siehe dazu § 1593 BGB.

Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht. Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter 16 Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist, an einer Person unter 18 Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Missbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit oder an seinem noch nicht 18 Jahre alten leiblichen oder angenommenen Kind vornimmt oder sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Siehe dazu § 174 Strafgesetzbuch.

Verletzung der Unterhaltspflicht. Wer sich seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht mit der Folge entzieht, dass der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Siehe dazu § 170 Strafgesetzbuch.

Verlöbnis ist der formfreie Vertrag, durch den sich zwei Personen die Ehe versprechen. Sieh dazu §§ 1297 ff. BGB.

Vernachlässigung von Schutzbefohlenen. Wer eine Person unter 18 Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die seiner Fürsorge oder Obhut untersteht, seinem Hausstand angehört, von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, böswillig vernachlässigt und dadurch gesundheitlich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar. Siehe dazu § 225 Strafgesetzbuch.

Versorgungsausgleich ist die vom Familiengericht bei der Ehescheidung zwingend zu regelnde Scheidungsfolgesache. Durch den Versorgungsausgleich werden die während der Ehe von den Partnern erworbenen Anwartschaften oder Aussicht auf eine Versorgung wegen Alters oder Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit geteilt. Siehe dazu §§ 1587 ff. BGB.

Verweigerung der ehelichen Lebensgemeinschaft ist ein Scheidungsgrund. Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt. Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Siehe dazu §§ 1564 ff. BGB.

Zerrüttung der Ehe ist Voraussetzung für die Scheidung. Sie ist gegeben, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt. Das Gleiche gilt, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben. Siehe dazu §§ 1564 ff. BGB.

Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt. Siehe dazu § 1373 BGB.

Zugewinnausgleich – Leben die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, und wird diese beendet, erfolgt der Zugewinnausgleich.
Wird der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet (insbesondere durch Scheidung), so wird der Zugewinn dadurch ausgeglichen, dass dem Ehegatten der keinen und nur einen geringeren Zugewinn erzielt hat, die Hälfte des Überschusses des anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zusteht.
Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet, so findet der Ausgleich des Zugewinns in der form statt, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht. Insoweit ist unerheblich, ob die Ehegatten tatsächlich einen Zugewinn erzielt haben.
Siehe dazu §§ 1371, 1372, 1378 BGB.

Zugewinngemeinschaft – Haben die Ehegatten – vor oder während der Ehe - keinen anderen Güterstand vereinbart, leben sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. In diesem Fall werden das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau, das sie in die Ehe mitgebracht haben, nicht gemeinschaftliches Vermögen. Das gleiche gilt auch für das Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt. Jeder Ehegatte ist grundsätzlich zur Verwaltung seines Vermögens berechtigt und verpflichtet.

Der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, wird bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft (z.B. durch Tod eines Ehegatten oder Scheidung) ausgeglichen. Siehe dazu §§ 1363 ff. BGB.

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