Die Ehefähigkeit

Nur Ehewillige, die auch ehefähig sind, können auch heiraten. Für die Ehefähigkeit müssen zwei Voraussetzungen vorliegen:

1. Die Ehemündigkeit

Die sogenannte Ehemündigkeit wird mit Eintritt der Volljährigkeit erlangt, also mit Vollendung des 18. Lebensjahres.

Ausnahmsweise sind aber auch Nichtvolljährige ehefähig. Voraussetzung ist, dass der Ehewillige das 16. Lebensjahr vollendet hat und sein künftiger Ehepartner bereits volljährig ist. In diesem Fall kann der Ehewillige beim Familiengericht einen Antrag auf Befreiung stellen.
Ohne das Familiengericht geht hier also nichts. Wenn es dem Antrag auf Befreiung zustimmt, haben der/die gesetzlichen Vertreter die Möglichkeit, der Entscheidung des Gerichts zu widersprechen. Für den Widerspruch müssen allerdings bedeutende Gründe sprechen. Andernfalls kann das Familiengericht der Eheschließung des Minderjährigen auch entgegen dem Willen des/der gesetzlichen Vertreter(s) zustimmen.
Im Ergebnis ist es somit auch einem Minderjährigen möglich, ohne die Zustimmung der Eltern zu heiraten.

2. Die Geschäftsfähigkeit

Zur Ehefähigkeit der Ehewilligen ist erforderlich, dass diese geschäftsfähig sind. Diese Voraussetzung dürfte jedem einleuchten, denn bei der Eheschließung wird eine Willenserklärung abgegeben, die rechtliche Folgen mit sich bringt.

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