Häusliche Gewalt

 

Ab 01. Januar 2002 werden von häuslicher Gewalt Betroffene stärker vom Gesetz geschützt . Dann tritt das neue Gewaltschutzgesetz in Kraft. Das Gesetz ermöglicht den Opfern häuslicher Gewalt, den Täter zeitlich befristet oder dauerhaft der gemeinsamen Wohnung zu verweisen. Das Zivilgericht kann dem Peiniger bei Strafe verbieten, sich der Wohnung oder dem Opfer zu nähern. Damit kann die betroffene Frau den gewohnten Lebensraum für sich - und gegebenenfalls die Kinder - allein beanspruchen.

Das Schutzgesetz gilt auch für nichteheliche Lebensgemeinschaften - sogar dann, wenn es sich um die Wohnung des gewalttätigen Partners handelt. Außerdem kann jede weitere Form der Belästigung, zum Beispiel durch Telefonterror, Nachstellungen, Verfolgung durch Fremde vom Zivilgericht verboten werden. Hält sich der Täter nicht daran und terrorisiert die Betroffene weiterhin, drohen ihm eine Geldstrafe oder bis zu einem Jahr Haft.

Die rechtliche Grundlage für erweiterte Rechte der von häuslicher Gewalt Betroffenen ist damit geschaffen. Abzuwarten ist, wie die Gerichte das Gesetz anwenden werden.

Anzumerken bleibt, dass nur physische Gewalt als Tatbestand erfasst ist, die Beweislast bei den Opfern liegt und das Verfahren von der Anzeige bei der Polizei bis zum tatsächlichen Wohnungsverweis durch das Familiengericht bis zu drei Wochen dauern kann.

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