Das Umgangsrecht

 

Nach altem Recht wurde auch hinsichtlich des Umgangsrechts zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern unterschieden. Diese Ungleichbehandlung wurde mit der Reform beseitigt. Vorteile hat dies insbesondere für die Väter nichtehelicher Kinder. Ihnen hat das Gesetz ein Umgangsrecht eingeräumt. Eine Einschränkung oder gar einen Ausschluss des Umgangsrechts gibt es nur in den Fällen, in denen es zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Ein absoluter Ausschluss des Umgangsrechts des Vaters ist dementsprechend an besondere Bedingungen geknüpft. Je nach Gefährdung des Kindes wird das Gericht regelmäßig ein beschränktes Umgangsrecht oder einen zeitweiligen Ausschluss anordnen.
Der völliger Ausschluss des Umgangsrechts wird aber angeordnet, wenn die Gefahr des sexuellen Missbrauchs besteht oder die Entführung des Kindes sehr wahrscheinlich ist.
Regelmäßig wird das Gericht die Eltern aber auffordern, sich über das Umgangsrecht zu einigen. Das Umgangsrecht der Eltern beinhaltet nämlich auch die Pflicht der Eltern, dasjenige zu unterlassen, was das Verhältnis des jeweils anderen Elternteils zum Kindes erschwert.

Neu ist auch, dass nicht nur die Eltern, sondern auch andere wichtige Bezugspersonen des Kindes wie Großeltern und Geschwister ein Umgangsrecht haben sollen.

Auch die Rechte des Kindes selbst sind von Gesetzgeber im Zuge der Reform gestärkt worden: Das Kind selbst hat jetzt einen durchsetzbaren Anspruch auf Umgang mit beiden Elternteilen.

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