Nichteheliche Lebensgemeinschaft - Rechte und Pflichten der Lebenspartner

Entschließen sich zwei Menschen beliebigen Geschlechts, zusammen zu leben, spricht man von einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Zur Unterscheidung von der eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes werden auch die Begriffe „eheähnliche oder nichteheliche Lebensgemeinschaft“ (bei Menschen unterschiedlichen Geschlechts) oder „partnerschaftsähnliche Gemeinschaft“ (bei Menschen gleichen Geschlechts) verwendet.

Mit der Ehe oder der eingetragenen Lebenspartnerschaft vergleichbare Rechtswirkungen entstehen beim formlosen Zusammenleben von zwei Personen nicht.

1. Nichteheliche Lebensgemeinschaft im Familienrecht:

Unterhalt: Lebenspartnern in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft steht im Falle einer Trennung kein gesetzlicher Unterhaltsanspruch zu. Das gilt auch dann, wenn einer der Lebenspartner seine Arbeit wegen der Betreuung eines Kindes (zeitweise) aufgegeben hat. Für den Fall der Trennung können die Lebenspartner individuell eine Ausgleichszahlung vereinbaren. Dies sollte aus Nachweisgründen schriftlich geschehen. Etwas anderes gilt aber, wenn ein gemeinsames Kleinkind vorhanden ist. Im Falle einer Trennung muss der berufstätige Lebenspartner für den das Kind betreuenden Lebenspartner Betreuungsunterhalt zahlen und zwar für die ersten drei Lebensjahre. Dies gilt für die Zeit, in der der das Kind betreuende Ex-Lebenspartner keiner Tätigkeit nachgeht, oder das aus einer Tätigkeit erzielte Einkommen nicht zu seinem Lebensunterhalt ausreicht.

Sorgerecht: Es spielt grundsätzlich keine Rolle, ob die Eltern eines Kindes verheiratet sind oder nicht. Die Eltern eines gemeinsamen Kindes können das Sorgerecht gemeinsam ausüben. Dazu ist bei unverheirateten Eltern allerdings erforderlich, dass sie eine entsprechende Erklärung über das gemeinsame Sorgerecht abgeben. Diese Erklärung muss durch einen Notar oder das zuständige Jugendamt beurkundet werden. Eine schriftliche Vereinbarung über das Sorgerecht zwischen den Eltern ohne dieses Erfordernis genügt nicht. Derzeit kann die Mutter die Abgabe einer solchen Erklärung allerdings noch ablehnen, ohne dass der nichteheliche Vater etwas dagegen tun kann. Das Sorgerecht bleibt in diesem Fall allein bei der Mutter. Allerdings soll sich das jetzt nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes zugunsten des Vaters ändern.

2. Im Erbrecht gilt für nichteheliche Lebenspartner:

Stirbt ein nichtehelicher Lebenspartner hat der andere kein gesetzliches Erbrecht. Ohne eine anderweitige Regelung geht das Erbe im Wege der gesetzlichen Erbfolge z.B. auf vorhandene Kinder des Erblassers oder dessen Eltern bzw. Geschwister über.

Hat der überlebende Lebenspartner in der Immobilie (Haus oder Wohnung) des Verstorbenen gewohnt, muss er ausziehen, wenn der Erbe bzw. die Erben das von ihm verlangen. Um diese Rechtsfolgen zu vermeiden, müssen die Lebenspartner selbst entsprechende Regelungen für den Todesfall treffen, z.B. in einem Testament. Zu beachten ist, dass nicht verheirateten Lebenspartnern im Falle der Erbschaft vom verstorbenen Lebenspartner nur ein geringer Freibetrag von 20.000 Euro (Stand Januar 2010) zusteht. Je nach dem, wie hoch das Erbe ist, kann die Erbschaftsteuer also "kräftig zuschlagen".

3. Im Mietrecht gilt folgendes:

Das Hausrecht in einer Mietwohnung hat der derzeitige vertragliche Besitzer – also der Mieter. Ihm steht es frei, einem nicht mehr erwünschten Partner vor die Tür zu setzen (ohne sich jedoch wegen Nötigung, Bedrohung oder Körperverletzung strafbar zu machen). Umgekehrt darf der Mieter auch einen neuen Lebensgefährten / eine Lebensgefährtin in die Wohnung aufnehmen. Der Vermieter sollte zwar informiert werden, da die Anzahl der in der Wohnung lebenden Personen Einfluss auf bestimmte Positionen der Nebenkostenabrechnung haben kann. Gerichtlich verhindern kann jedoch der Vermieter einen Einzug des neuen Lebensgefährten nicht. Ausnahme: Die Wohnung wird überbelegt.

Mieter ist derjenige, der den Mietvertrag unterschrieben hat. Er haftet dem Vermieter für die Mietzahlungen und Schäden an der Wohnung. Wird der Vertrag von beiden Lebenspartnern unterschrieben, so sind beide Mieter und haften als Gesamtschuldner für alle Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis. Verlässt in diesem Fall ein Partner im Rahmen einer Trennung die Wohnung und zahlt der verbleibende die Miete nicht, kann der Vermieter dem aus der Wohnung ausgezogenen Partner die gesamte Miete plus Betriebskosten in Rechnung stellen. Dies gilt solange der gemeinsame Mietvertrag läuft. Der gemeinsam unterschriebene Mietvertrag kann auch nur gemeinsam gekündigt werden. Die Kündigung nur durch einen Lebenspartner zum „Ausstieg“ aus dem Mietvertrag z.B. wegen Trennung ist nicht möglich. Infolge der Kündigung müssen dementsprechend auch beide aus der Wohnung ausziehen. Die Regelungen über die sogenannte „Ehewohnung“ sind hier nicht anwendbar – ein Partner kann also nicht die Überlassung der Wohnung an sich allein fordern, weil es zu einer Trennung gekommen ist und für ihn durch Auszug und Wohnungssuche ein Härtefall entstehen würde.

Diese je nach Fallgestaltung unliebsame Folge der Kündigung kann verhindert werden, wenn die Lebenspartner bei Abschluss des Mietvertrages mit dem Vermieter eine Vereinbarung treffen, wonach der Mietvertrag im Trennungsfall nur mit dem in der Wohnung verbleibenden Mieter fortgesetzt wird.

Wird ein Partner ohne Mietvertrag in der Wohnung „zurückgelassen“ muss der ursprüngliche Mieter weiter Miete zahlen, bis der Vertrag nach Kündigung beendet ist. Vermieter und verbleibender Lebenspartner können dann wenn gewünscht einen neuen Mietvertrag abschließen. Andernfalls muss auch dieser ausziehen.

4. Im Sozialrecht gilt folgendes:

Das deutsche Sozialrecht sieht zusammen lebende Personen in bestimmten Fällen als „Bedarfsgemeinschaft“ an. Damit sind Personen gemeint, die gemeinsam wirtschaften und ihre Geldeinnahmen und –Ausgaben koordinieren. Hier besteht die Gefahr, dass bei der Bewilligung von Sozialleistungen das Einkommen des Lebensgefährten bzw. Mitbewohners bedarfsmindernd berücksichtigt wird. § 7 Abs. 3 SGB II (2. Sozialgesetzbuch) erklärt zu Angehörigen einer Bedarfsgemeinschaft unter anderem Personen, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenleben, „dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.“

5. Vertretungsbegfugnis - Vollmachten für besondere Situationen:

Im Falle einer schweren Krankheit oder eines Unfalles haben nichteheliche Lebenspartner keinerlei Berechtigungen, den anderen zu vertreten. Zum Beispiel kann keine Auskunft vom behandelnden Arzt / Krankenhaus über den Gesundheitszustand verlangen. Es kann auch keinerlei medizinische Entscheidung getroffen werden. Auch in finanziellen Angelegenheiten besteht keine Auskunfts- und Verfügungsbefugnis. Es ist daher sinnvoll, dass die Lebenspartner sich gegenseitig Vollmachten für den Krankheits-, Betreuungs- und Todesfall ausstellen.

6. Vermögen und Schulden

Da es für nichteheliche Lebensgemeinschaften - anders als für die Ehe – keine gesetzlichen Regelungen für den Fall der Trennung gibt, müssen auch beim gemeinsamen Erwerb von Gegenständen und Immobilien im Vorhinein entsprechende Vereinbarungen von den Lebenspartner für diesen Fall getroffen werden. So kann vereinbart werden, dass das gemeinsam Erworbene wieder zu verkaufen ist, oder einer die Sache behält und der andere dafür finanziell ausgeglichen wird. Beim Verkauf ist zu regeln, wie der Erlös geteilt werden soll. Behält einer den erworbenen Gegenstand, ist festzuhalten, welche Entschädigung der andere erhält.

Für gemeinsame Schulden haften die nichtehelichen Lebenspartner auch gemeinsam; sie sind so genannte Gesamtschuldner. Das heißt, beide haften jeweils für den vollen Betrag. Für gemeinsame Kredite sollte geregelt werden, wer den Kredit im Falle der Trennung übernimmt.

7. Altersvorsorge

Egal ob Trennung zu Lebzeiten oder weil ein Lebenspartner verstirbt: Aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält der andere bzw. überlebende Lebenspartner keine Leistungen, also weder Versorgungsausgleich noch Hinterbliebenenrente. Dies gilt auch für den Fall, dass einer der beiden Lebenspartner seine Arbeit für die Betreuung von Kindern und Haushalt aufgegeben hat. Abhilfe ist hier nur durch eine private Absicherung in Form z.B. einer Kapitallebens-, Risikolebens- oder Rentenversicherung möglich.

8. Partnerschaftsvertrag

Den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft werden viele verheirateten Paaren gesetzlich eingeräumte Vorteile vorenthalten. Hinzu kommt: Gerät eine solche Partnerschaft in die Krise, ergeben sich Probleme, die am besten zuvor in einem Partnerschaftsvertrag hätten geregelt werden sollen.

Die Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sollten sich darüber im klaren sein, dass sie in Konfliktfällen rechtlich meist weniger geschützt sind, als wenn sie verheiratet wären. So gibt es im Falle einer Trennung gegen den Partner keinen Anspruch auf Unterhalt oder Versorgungsausgleich. Erbrechtlich gesehen besteht weder ein gesetzliches Erbrecht noch ein Pflichtteilsanspruch. Ein Anspruch auf gesetzliche Hinterbliebenenversorgung besteht ebenfalls nicht.

Dem Gesetzgeber ist dieser Zustand zwar wohlbekannt, er ignoriert ihn aber trotzdem vollkommen. Den Lebenspartnern bleibt deshalb nichts anderes übrig, als ihre Beziehungen rechtlich in einer individuellen Vereinbarung selbst zu regeln. Dies ist generell formlos möglich. Bei Angelegenheiten, die Immobilien oder Erschschaftsfragen betreffen, ist allerdings oftmals eine notarielle Beurkundung nötig.

Inhalt einer solchen Vereinbarung sollten nicht nur Regelungen für den Fall der Trennung sein, sondern auch Regelungen, die die Beziehungen während des Zusammenlebens untereinander und nach außen regeln.

Für die Zeit des Zusammenlebens sollten insbesondere Regelungen über

Eine Vereinbarung zur Regelung der Trennung sollte enthalten,

 

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