Zugewinnausgleich bei Schulden zu Beginn der Ehe

Der Zugewinn wird - wie bereits erläutert - durch einen Vergleich von Anfangsvermögen und Endvermögen berechnet. Bei wörtlicher Betrachtung ergäbe sich daraus folgendes: Hatte ein Ehegatte bei der Eheschließung 100.000 Euro Schulden, ist er aber bei Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags schuldenfrei und hat sonst nichts, dann müsste man von einem Zugewinn von 100.000 Euro ausgehen. Hatte der andere Ehegatte keinen Zugewinn, dann ergäbe sich eine Forderung dieses Ehegatten von 50.000 Euro. Der anfänglich verschuldete Ehegatte hätte dann aufgrund des Zugewinnausgleichs wieder 50.000 Euro Schulden.

Der Gesetzgeber hat diese Sachlage zunächst als unbillig empfunden und geregelt, dass das Anfangsvermögen immer mit Null anzusetzen sei. Dementsprechend hatte der anfänglich verschuldete Ehegatte im obigen Beispiel doch keinen Zugewinn, so dass auch nichts auszugleichen war. Mit der Reform des Güterrechts von 2009 hat sich die Rechtslage jedoch geändert. Nun wird auch ein negatives Anfangsvermögen – also eine Verschuldung bei Ehebeginn – bei der Kalkulation berücksichtigt. Dies führt dazu, dass im Beispiel der anfänglich verschuldete Ehegatte 50.000 Euro als Zugewinnausgleich leisten muss. Eine Begrenzung ergibt sich allerdings aus § 1378 BGB: Danach wird die Höhe der Ausgleichsforderung durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist.

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