Zugewinnausgleich schon vor der Scheidung?

Es gibt auch die Möglichkeit "vorzeitigen" Zugewinnausgleich zu verlangen. Im Regelfall ist dies nach § 1385 BGB allerdings erst möglich, wenn die Ehegatten länger als drei Jahre voneinander getrennt leben.

Aber auch im Fall von "illoyalem Verhalten" kann vorzeitiger Zugewinnausgleich verlangt werden. Hierher gehören z.B. die Fälle, in denen der andere Ehegatte plötzlich anfängt sein Vermögen zu verschleudern, sein Vermögen zu verschenken, oder wenn der andere Ehegatte beharrlich und absichtlich keinen Unterhalt zahlt, oder sich beharrlich weigert, Auskunft über sein Vermögen zu erteilen.

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