Die Unterhaltsvereinbarung (Vereinbarung über Unterhalt)

Die gesetzlichen Regelungen bezüglich des Unterhalts können grundsätzlich durch eine eigene Vereinbarung der Betroffenen abgeändert werden, vgl. § 1585c BGB. Ehegatten können z.B. Vereinbarungen treffen, in denen sie die Unterhaltshöhe oder eine Bemessungsgrundlage für den Unterhalt festlegen.

Auf bestimmte Unterhaltsansprüche kann nicht im voraus, sondern nur für die Vergangenheit (Unterhaltsrückstände) verzichtet werden (§ 1614 BGB). Hierzu zählen der Kindesunterhalt, der Familienunterhalt (während der intakten Ehe) und der Trennungsunterhalt. Wurde also z. B. in einem Ehevertrag der Ausschluss jeglicher Unterhaltsansprüche vereinbart, dann ist dies für die genannten Unterhaltsansprüche unwirksam. Der berechtigte Ehegatte kann trotz des Verzichtes Unterhalt verlangen.

Anders verhält es sich beim nachehelichen Unterhalt (ab der Scheidung). Hier ist eine Vereinbarung über den Verzicht auf Unterhalt anlässlich der Scheidung etc. möglich und wirksam (§ 1585c BGB). Seit 1.1.2008 müssen vor Eintritt der Scheidung getroffene derartige Vereinbarungen - sofern sie nicht von einem Gericht während des Scheidungsverfahrens protokolliert werden - vom Notar beurkundet werden. Ehegatten können somit hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts Vereinbarungen treffen, in denen sie z.B. die Unterhaltshöhe oder eine Bemessungsgrundlage für den Unterhalt festlegen.

Dass die Formulierung einer derartigen Absprache einige Tücken birgt, zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes Hamm von 2006, die sich u.a. mit dem Trennungsunterhalt befasst:  Das Gericht betrachtete die vertragliche Kürzung eines bereits bestehenden Anspruches auf Trennungsunterhalt als zulässig. Als sittenwidrig und damit unwirksam sah das Gericht Absprachen an, nach denen der gesetzliche Unterhaltsanspruch um mehr als ein Drittel unterschritten wird. Eine bis zu 20%ige Kürzung soll noch hinnehmbar sein (OLG Hamm, Az. 11 WF 47/06, Beschluss vom 15.03.2006).

Es empfiehlt sich, sich vor der Unterschrift von fachkundiger Seite ausführlich über die Auswirkungen einer Regelung beraten zu lassen.

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