Unterhaltsrecht - Rangfolge der Unterhaltsansprüche

Der Gesetzgeber hat mit Wirkung ab 1.1.2008 die Regelung zur Rangfolge der Unterhaltsansprüche geändert. Grundsätzlich stehen nun Kinder beim Unterhalt an erster Stelle. Ein Unterschied zwischen ehelichen und unehelichen, leiblichen und adoptierten Kindern wird nicht mehr gemacht. Die Rangfolgeregelung des § 1609 BGB im Einzelnen:

Rang 1: Minderjährige unverheiratete Kinder; auch volljährige unverheiratete Kinder bis zum vollendeten 21. Lebensjahr, die bei Eltern/Elternteil wohnen und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden.

Rang 2: Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder bei Scheidung wären; ferner Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei Ehe von langer Dauer; hier spielen auch berufliche Nachteile z.B. infolge der Kinderpflege während der Ehe eine Rolle.

Rang 3: Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Rang 2 fallen.

Rang 4: Kinder, die nicht unter Rang 1 fallen.

Rang 5: Enkelkinder und weitere Abkömmlinge

Rang 6: Eltern

Rang 7: Weitere Verwandte der aufsteigenden Linie, die Näheren gehen den Entfernteren vor.

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