Der Betreuungsunterhalt (Unterhalt für ein Kind bzw. Kinder)

Der Ex-Ehepartner hat einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt, wenn das Kind bei ihm wohnt. Kinder haben nämlich ein Recht auf Erziehung. Die Erziehung eines Kindes schränkt jedoch wegen des damit verbundenen Aufwandes die Möglichkeiten zur Erwerbstätigkeit ein. Ob der Ex-Ehepartner neben der Erziehung noch arbeiten kann, ist eine Frage des Einzelfalles.

In der Rechtsprechung haben sich folgende Grundsätze herausgebildet:

Bei mehreren Kindern ist dem Ex-Ehepartner eine Teilzeittätigkeit zumutbar, wenn das älteste Kind über 15 und das jüngste Kind über 8 Jahre alt ist.

Seit 1.1.2008 (= Reform des Unterhaltsrechts) ist gesetzlich geregelt, dass der geschiedene Ehegatte mindestens drei Jahre lang nach der Geburt eines gemeinsamen Kindes Anspruch auf Betreuungsunterhalt hat (§ 1570 BGB). Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich abhängig davon, inwieweit dies angemessen erscheint, wobei die Belange des Kindes stärkeres Gewicht erhalten und bestehende Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen sind. Zusätzlich ist eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts möglich, wenn dies in Anbetracht der Aufteilung von Kinderbetreuung und Berufstätigkeit in der Ehe und der Dauer der Ehe angemessen erscheint. Die zeitliche Dauer des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt ist damit nun stärker von der Dauer der Ehe abhängig.

Rechtsprechungshinweis zur Unterhaltsrechtsreform:

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 18. März 2009 (Az. XII ZR 74/08) entschieden, dass geschiedene Mütter erheblich früher erwerbstätig werden müssen, als bisher. Grundätzlich haben sie nur noch während der ersten drei Lebensjahre des Kindes Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Je nach Kindeswohl und beruflicher Situation der Mutter ist aber eine Verlängerung des Unterhaltsanspruchs möglich.

1. In seinem Urteil hat der BGH nun Voraussetzungen für die Verlängerung des Anspruchs auf Betreuungsunterhalts über die gesetzliche Drei-Jahers-Frist hinaus aufgestellt..

Demnach haben "kindbezogene Verlängerungsgründe" das stärkste Gewicht hinsichtlich der Frage, ob und inwieweit eine Mutter über die drei Jahre hinaus Betreuungsunterhalt bekommen soll. Zudem spielen auch Gründe der "nachehelichen Solidarität" eine Rolle. Ein solcher Fall der "nacheheliche Solidarität" kann vorliegen, wenn die Ehefrau während der Ehe keiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen ist und sich überwiegend um Haushalt und Kinder gekümmert hatte.

Hinsichtlich der "kindbezogenen Verlängerungsgründe" ist zunächst zu prüfen, ob seitens des Kindes gesundheitliche oder andere Gründe vorliegen, die für eine weitere Betreuung des Kindes durch die Mutter sprechen.

Ist das Kind gesund, soll es - sofern die entsprechenden organisatorischen Voraussetzungen vorliegen - in einen Kindergarten oder Hort gehen, damit die Mutter einer Tätigkeit nachgehen kann. Dem Einwand der Mutter, sie wolle ihr Kind lieber allein betreuen, kommt nun kein Gewicht mehr zu. Das Gericht begründete dies damit, dass ein Kind "Anspruch auf den Besuch einer Tagespflege" habe und der Kontakt mit Gleichaltrigen auch seiner sozialen Entwicklung diene.

Andererseits müssen die betroffenen Mütter nach Ansicht der Richter nicht sofort eine Vollzeittätigkeit suchen. Das neue Unterhaltsrecht ermögliche durchaus eine gleitende Rückkehr in die Berufstätigkeit. Das Gericht ist außerdem der Ansicht, dass für die Frauen durch die Arbeit und den "verbleibenden Betreuungsanteil" ihres Kindes keine übermäßige Belastung eintreten dürfe.

2. Die BGH-Richter haben darüber hinaus entschieden, dass die Höhe des Betreuungsunterhalts in Fällen, in denen keine ehe- oder erziehungsbedingten Nachteile mehr vorliegen, nach Ablauf einer Übergangszeit begrenzt werden könne. Im Einzelfall könne der von einem höheren Einkommen des Unterhaltspflichtigen abgeleitete Unterhaltsanspruch nach den ehelichen Lebensverhältnissen auf einen Unterhaltsanspruch nach der eigenen Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten herabgesetzt werden.

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