Unterhalt : Besondere zusätzliche Kosten des Kindes  

Entstehen dem Kind plötzlich nicht vorhergesehene, zusätzliche Kosten, wie z. B. Krankheitskosten, Kosten wegen einer neu aufgetretenen Behinderung, Kosten für die Erstausstattung eines Säuglings, etc., dann müssen die Eltern diese Kosten anteilig (entsprechend ihrer jeweiligen Einkommen) als so genannten Sonderbedarf übernehmen. Rechtsgrundlage ist § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

Voraussetzung ist, dass es sich um überraschende, nicht vorhersehbare Kosten handelt. Zudem dürfen es keine regelmäßig anfallenden Kosten sein, die sind nämlich schon über den allgemeinen Unterhalt gedeckt. Zur Zeit der Festsetzung des Kindesunterhalts dürfen die Kosten noch nicht vorhersehbar oder abschätzbar gewesen sein. So können z. B. auch die Kosten einer Klassenfahrt neben dem allgemeinen Unterhalt geltend gemacht werden. 

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 15.2.2006 (Az.: XII ZR 4/04) sind Konfirmationskosten keine überraschenden zusätzlichen Kosten - weil ihr Entstehen vorher absehbar ist (zumindest bei Beginn des Konfirmandenunterrichts).

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