Angebot und Annahme

 

Voraussetzung für das Zustandekommen eines Vertrages sind ein Angebot und eine Annahme. Die eine Seite macht ein Angebot, in der die wesentlichen Vertragsbestandteile enthalten sein müssen. Beim Kaufvertrag sind dies zumindest die Vertragsparteien, die Kaufsache und der Kaufpreis. Die andere Seite muss dann nur noch zuzustimmen, d.h. das Angebot annehmen. Der Kaufvertrag ist dann geschlossen.

Ein Kaufvertrag kann auch durch schlüssige Handlungen geschlossen werden. Es bedarf also nicht unbedingt der mündlichen Verständigung von Käufer und Verkäufer. Legt der Käufer den Kaufgegenstand – ohne ein Wort zu sagen - auf den Kassentisch und hält sichtbar entsprechendes Bargeld bereit, gibt er ein Angebot ab, denn er gibt dem Verkäufer so zu verstehen, dass er die Sache zu dem ausgezeichneten Preis kaufen will. Tippt der Verkäufer den Preis in die Kasse ein und verlangt den Kaufpreis, nimmt er das Angebot des Käufers an. Obwohl kein Wort gewechselt worden ist, ist ein Kaufvertrag geschlossen worden.

Frage: Ist das Ausstellen von Ware bereits ein Angebot?

Immer, wenn der Verkäufer nicht genau weiß, ob er den Kaufgegenstand auch wirklich liefern kann – ist die Ausstellung einer Sache kein Angebot, sondern nur eine Einladung an den potentiellen Käufer, selbst ein Angebot abzugeben. Das betrifft nicht nur die im Schaufenster ausgestellten Schuhe, sondern z.B. auch die in der Speisekarte aufgeführten Gerichte oder die Zeitungsannonce des Autohändlers hinsichtlich eines Sondermodells.

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