Begriffe im Kaufrecht

 

Anfechtung einer Willenserklärung kann erfolgen wegen Irrtums, arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung (§ 119, 123 BGB). Sie bewirkt die Nichtigkeit der Willenserklärung.

Angebot ist ein Antrag zur Begründung eines Vertragsverhältnisses. Das Angebot ist bindend, es sei denn, dass die Gebundenheit ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Das Angebot ist zu unterscheiden von der bloßen Aufforderung an einen anderen, seinerseits ein Angebot zu unterbreiten (z.B. Zeitungsanzeige).

Annahme ist die in bezug auf ein Angebot abgegebene Willenserklärung, mit der ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten dem Angebot entsprochen und damit ein Vertrag begründet wird.

Annahmeverzug ist gegeben, wenn der Gläubiger die Erfüllung des Schuldverhältnisses durch den Schuldner durch Unterlassen einer notwendigen Mitwirkung, insbesondere der Annahme der vom Schuldner angebotenen Leistung, verhindert. Vgl. §§ 293 ff. BGB.

Erklärungsirrtum liegt vor, wenn der Erklärende eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte (§ 119 Abs. 1 2. Alt. BGB). Der Erklärungsirrtum berechtigt zur Anfechtung des Rechtsgeschäfts mit der Folge, dass dieses als nichtig anzusehen ist (§ 142 Abs. 1 BGB). Wegen der Schadensersatzpflicht vgl. § 122 BGB.

Inhaltsirrtum liegt vor, wenn eine Person bei einem Rechtsgeschäft über die rechtliche Bedeutung ihrer Erklärung im Irrtum war (Bsp. A bietet an, sein Auto zu verleiten; in Wirklichkeit wollte er es gegen Entgelt vermieten). Der Inhaltsirrtum berechtigt zur Anfechtung des Rechtsgeschäfts mit der Folge, dass dieses unwirksam wird. Unter Umständen kann allerdings der andere Teil Schadensersatz verlangen.

Kaufvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, durch den sich der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen, während sich der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen. Es gelten die Regelungen der §§ 433 ff. BGB.

Mangelfolgeschaden ist ein Schaden, der aufgrund einer mangelhaften Lieferung oder Leistung entstanden ist (z.B. Motorschaden infolge Lieferung verunreinigten Treibstoffs). Der Geschädigte kann in diesem Fall Schadensersatz verlangen.

Vertragsabschluß erfolgt durch ein Angebot und dessen Annahme. Vgl. §§ 145 ff. BGB.

Vertragsangebot ist eine Willenserklärung, mit der einem anderen der Vertragsschluss angetragen wird. Der Antragende ist an sein Angebot gebunden, sofern er nicht die Gebundenheit ausgeschlossen hat. Vgl. § 146 BGB.

Vertragsannahme ist die Willenserklärung, mit der ein Angebot zum Vertragsabschluß angenommen wird. Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Eine verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag. Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag. Vgl. §§ 145 ff. BGB.

Vertragsfreiheit ist die Freiheit, Verträge zu schließen. Sie beinhaltet die Abschluss- und Gestaltungsfreiheit ist hat in dem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz) seine verfassungsrechtliche Grundlage.

Vertragsverletzung bedeutet die Verletzung einer Vertragspflicht. Sie kommt insbesondere in den Formen des Verzugs, der Unmöglichkeit oder der Schlechterfüllung in Betracht und wird allgemein als Leistungsstörung bezeichnet.


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